Rz. 19

Estland hat Regelungen zur Mehrwertsteuergruppe (umsatzsteuerliche Organschaft) erlassen (vgl. Art. 26 Mehrwertsteuergesetz). Die Mitglieder müssen in Estland steuerpflichtige Personen sein, die finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sind. Dabei ist es sowohl möglich, eine Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft zu einer Mehrwertsteuergruppe zusammenzufassen, als auch Gesellschaften, bei denen jeweils mehr als 50 % der Stimmrechte von der gleichen Person gehalten werden. Eine Mehrwertsteuergruppe ist weiterhin zulässig, wenn Gesellschaften durch einen Franchise-Vertrag verbunden sind.

Es wird nur eine Steuererklärung für alle Gruppenmitglieder eingereicht. Dabei kann die Gruppe festlegen, wer ihr Steuervertreter sein soll. Auch wird nur eine Mehrwertsteuernummer vergeben.

 

Rz. 20

Umsätze zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe gelten als nicht steuerbare Innenumsätze. Die Gruppenmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Umsatzsteuerschulden.

Die Organschaft erfordert eine Antragstellung. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, endet die Organschaft am ersten Tag des folgenden Monats. Dabei besteht eine Informationspflicht. Ebenso kann die Organschaft auf Antrag beendet oder einzelne Gesellschaften ausgeschlossen werden.

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