Rz. 18

Als Steuerpflichtiger nach italienischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Italien Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt oder die in Italien eine künstlerische oder selbständige Tätigkeit ausübt (vgl. Art. 1 Erlass 633/1972).

Gelegentliche Warenlieferungen oder Dienstleistungen unterliegen nicht allgemein der Umsatzsteuer. Jedoch gilt die Vermutung, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen, die eine Körperschaft ausführt, als unternehmerisch anzusehen sind, es sei denn es gilt eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme.

 

Rz. 19

Ein ausländischer Unternehmer hat in Italien eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält. Das Mehrwertsteuergesetz enthält allerdings keine Definition.

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