Rz. 17

Als Steuerpflichtiger nach französischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Frankreich Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 256A Steuergesetz).

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Frankreich eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält. Es wird auf die Präsenz hinreichender Personen- und Sachmittel abgestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge