Rz. 17

Als Steuerpflichtiger nach schwedischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Schweden Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Kapitel 4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Schweden eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält, das Verträge mit Kunden oder Lieferanten abschließen kann.

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