Rz. 17

Steuerpflichtige nach spanischem Recht sind natürliche und juristische Personen sowie Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im Zuge einer selbständigen geschäftlichen Betätigung gegen Entgelt Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, in dem Umfang, in dem sie hoheitliche Aufgaben erfüllen.

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Spanien eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält, das Verträge mit Kunden oder Lieferanten abschließen kann (vgl. Art. 69 Mehrwertsteuergesetz).

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