Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das folgende Beispiel verdeutlicht den Sachverhalt aus Sicht des Auftraggebers einer Güterbeförderung.

 
Praxis-Beispiel

Der deutsche Lieferant D mit Sitz in Dortmund beauftragt einen Frachtführer (F) zum Transport von Ware

  • von Dortmund nach Köln (innerdeutsche Güterbeförderung);
  • von Dortmund nach Wien (i. g. Güterbeförderung);
  • von Rom nach Dortmund (i. g. Güterbeförderung);
  • von Dortmund nach Kiew (im Zusammenhang mit einer Ausfuhr);
  • von Basel nach Dortmund (im Zusammenhang mit einer Einfuhr).

F ist

  • ein deutscher Frachtführer (Variante 1);
  • ein österreichischer Frachtführer (Variante 2);
  • ein türkischer Frachtführer (Variante 3).

Lösung bis 31.12.2009:

Die Ortsbestimmung war nach § 3b UStG a. F. im Wesentlichen abhängig von der Beförderungsstrecke. Zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen empfahl es sich, den Beförderungsauftrag unter Verwendung der deutschen USt-IdNr. des Auftraggebers zu erteilen und so den Leistungsort des Beförderungsunternehmers nach Deutschland zu verlagern.

Lösung ab 01.01.2010:

Leistungsort ist – unabhängig von der jeweiligen Beförderungsstrecke – auf jeden Fall der Sitzort des D (Dortmund). Handelt es sich bei F um einen

  • deutschen Frachtführer (Variante 1), erhält D eine "Brutto-Eingangsrechnung" und zieht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuern;
  • österreichischen Frachtführer (Variante 2), erhält D eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang nach § 13b UStG – und zwar in der entsprechenden UStVA durch Eintragungen in die Kennziffern für das neue i. g. Kontrollverfahren (Kz. 46 und Kz. 47 – natürlich mit Vorsteuerabzug durch Eintragung in Kz. 67!);
  • türkischen Frachtführer (Variante 3), erhält D ebenfalls eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang nach § 13b UStG – und zwar in der entsprechenden UStVA durch Eintragungen in die "alten" Kennziffern (Kz. 52 und Kz. 53 – wieder mit Vorsteuerabzug durch Eintragung in Kz. 67).
 

TIPP

Nach Feststellung der Steuerbarkeit der nämlichen Beförderungen ist immer deren Steuerpflicht zu prüfen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG) – das gilt auch nach dem 01.01.2010 unverändert weiter!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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