Rz. 87

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Einleitungssatz UStG wurde bei Umsetzung des "Mehrwertsteuerpakets" (vgl. Rn. 13) sprachlich der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 09.03.2006, Rs. C-114/05, Gillan Beach, BFH/NV Beilage 2006, 278) angeglichen.

 

Rz. 88

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Abschn. 36 Abs. 1 UStR 2008 war bereits im Vorfeld entsprechend angepasst worden; daher übernimmt Abschn. 3a.6 Abs. 1 UStAE – wie schon das Einführungsschreiben des BMF-Schreibens vom 04.09.2009 (Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 39) die Vorschrift im Wesentlichen unverändert.

 

TIPP

In der Praxis hat es sich bewährt, Abschn. 3a.6 Abs. 1 S. 2 UStAE wie folgt zu ergänzen: "... nach dem Ort, an dem die vertraglich geschuldete sonstige Leistung ..."; dann sind Beurteilungsfehler nahezu ausgeschlossen!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge