Rz. 79

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Hier kommen die Auffangtatbestände der

zur Anwendung (Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 38).

 

Rz. 80

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Insbesondere die Wirtschaft Österreichs begrüßt die Neuregelung im B2B-Bereich. Derzeit berechtigt ein Kfz-Leasing österreichischer Unternehmer von deutschen Händlern in Deutschland zur Vorsteuervergütung. Da das österreichische Umsatzsteuerrecht aber insoweit keine Vorsteuerentlastung vorsieht, besteuert Österreich die Kfz-Nutzung i. R. d. Eigenverbrauchsbesteuerung. Nur durch diese Ausnahmeregelung war es bisher möglich, österreichische Unternehmen davon abzuhalten, Autos in Deutschland zu leasen und so immerhin jährlich ca. 400 Mio. EUR Steuereinnahmen für Österreich zu sichern, die ansonsten nach Deutschland hätten abwandern können. Österreich darf die Ausnahmeregelung bis Ende 2009 beibehalten; ab Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpakets 2010 würde die Regelung gegen die dann gültigen EU-Vorgaben verstoßen. Dann allerdings wird die MwSt – auch beim Leasing über eine deutsche Bank – am Ort der Nutzung des Autos und damit in Österreich fällig sein.

 

HINWEIS

Leasingverträge deutscher Leasinggeber mit ausländische Unternehmenskunden (Leasingnehmern) waren an die Neuregelung anzupassen:

  • Leasingraten für vor dem 01.01.2010 endende Leasingzeiträume: Abrechnung brutto mit deutscher USt;
  • Leasingraten für nach dem 31.12.2009 endende Leasingzeiträume: Abrechnung netto ohne deutsche USt.
 

Rz. 81

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Für Privatkunden blieb "alles beim Alten": Abrechnung brutto mit USt.

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