Rz. 78
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Hinweis auf Abschn. 3a.5 Abs. 5 und 6 UStAE. Die sicherlich weniger erfreulichen Praxisfolgen der Neuregelung möge folgende Fallstudie verdeutlichen:
Ein Kölner Mandant (M) vermietet kleinere Segelboote, mit denen Touristen (T) – vorwiegend im Mittelmeer – "shippern" können. Die Vermietung erfolgt in der Weise, dass die T den ihnen nachfolgenden Mietern die Schiffe immer dort übergeben, wo sie am Ende ihres Segeltörns angekommen sind:
- T1 segelt von Italien nach Spanien und übergibt das Boot dort an T2;
- T2 segelt von Spanien nach Portugal und übergibt das Boot dort an T3;
- T3 segelt von Portugal nach Griechenland und übergibt das Boot dort an T4;
- T4 segelt von Griechenland in die Türkei und übergibt das Boot dort an T5;
- T5 segelt von der Türkei nach Malta und übergibt das Boot dort an T6;
Lösung bis 31.12.2009:
§ 3a Abs. 1 UStG a. F. galt auch für den Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln (vgl. Abschn. 33a Abs. 1 UStR 2008).
Leistungsort war daher für alle Vermietungen der Sitzort des M in Deutschland.
Lösung seit dem 01.01.2010:
Leistungsort des M ist der jeweilige Übergabeort der Boote an die nachfolgenden T (vgl. Abschn. 3a.5 Abs. 6 UStAE). M wird sich daher in allen europäischen "Übergabeländern" registrieren müssen.
HINWEIS
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen