Rz. 78

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Hinweis auf Abschn. 3a.5 Abs. 5 und 6 UStAE. Die sicherlich weniger erfreulichen Praxisfolgen der Neuregelung möge folgende Fallstudie verdeutlichen:

 
Praxis-Beispiel

Ein Kölner Mandant (M) vermietet kleinere Segelboote, mit denen Touristen (T) – vorwiegend im Mittelmeer – "shippern" können. Die Vermietung erfolgt in der Weise, dass die T den ihnen nachfolgenden Mietern die Schiffe immer dort übergeben, wo sie am Ende ihres Segeltörns angekommen sind:

  • T1 segelt von Italien nach Spanien und übergibt das Boot dort an T2;
  • T2 segelt von Spanien nach Portugal und übergibt das Boot dort an T3;
  • T3 segelt von Portugal nach Griechenland und übergibt das Boot dort an T4;
  • T4 segelt von Griechenland in die Türkei und übergibt das Boot dort an T5;
  • T5 segelt von der Türkei nach Malta und übergibt das Boot dort an T6;

Lösung bis 31.12.2009:

§ 3a Abs. 1 UStG a. F. galt auch für den Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln (vgl. Abschn. 33a Abs. 1 UStR 2008).

Leistungsort war daher für alle Vermietungen der Sitzort des M in Deutschland.

Lösung seit dem 01.01.2010:

Leistungsort des M ist der jeweilige Übergabeort der Boote an die nachfolgenden T (vgl. Abschn. 3a.5 Abs. 6 UStAE). M wird sich daher in allen europäischen "Übergabeländern" registrieren müssen.

 

HINWEIS

Der Fall wird durch die Neuregelung komplizierter – dies wahrscheinlich in einer Weise, dass der Mandant auch der Unterstützung durch Berater vor Ort bedarf!

Die Problematik ist ähnlich wie bei den Restaurationsleistungen (vgl. Rn. 101 ff.).

Zu den Besonderheiten der Drittlandsfälle vgl. Rn. 156 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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