Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit dem EU-Beitritt Ungarns gehören Lieferungen aus den EU-Mitgliedstaaten ins Inland nicht mehr zum Warenimport, sondern werden als steuerpflichtiger i. g. Erwerb qualifiziert und unterliegen beim Erwerber der ungarischen USt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines i. g. Erwerbes, dass die Geschäftstransaktion eine Lieferung darstellt und die Ware in einen anderen Mitgliedstaat als dem der Versendung befördert wird. Der Erwerber ist ein Steuersubjekt oder eine juristische Person, die kein Steuersubjekt ist. Der Lieferant muss in seinem Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert sein und ist nicht persönlich (unecht) steuerbefreit. Die Geschäftstransaktion stellt keine Lieferung mit anschließender Montageleistung nach § 32 uUStG dar, die Lieferung unterliegt nicht der Verbrauchssteuer, es handelt sich nicht um eine Versandhandelslieferung aus dem Ausland ins Inland über der Lieferschwelle.

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Umsatzsteuer auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden. Erfolgt der Erwerb jedoch von einem sog. Schwellenerwerber (Schwellenerwerber sind Steuersubjekte, die ausschließlich unecht steuerbefreite Tätigkeiten ausüben oder persönlich steuerbefreit sind, Landwirte mit besonderem Status sowie juristischen Person, die keine Steuersubjekte sind), ist zu prüfen, ob er mit seinen Erwerben die Erwerbsschwelle i. H. v. 10.000 EUR (rund 3,1 Mio.HUF) im vorangegangenen Kj. und im laufenden Kj. überschreitet. Hat er sie noch nicht überschritten, liegt bei ihm kein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. In diesem Fall ist der Lieferant grundsätzlich verpflichtet, dem Erwerber Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Umsatz wird dabei nach den Regeln seines Mitgliedsstaates, wie bei natürlichen Personen versteuert. Der Erwerber kann aber in diesen Fällen auch für eine Erwerbsbesteuerung optieren. Verzichtet er auf die Anwendung der Erwerbsschwelle, unterliegt er in den darauf folgenden zwei Jahren der Erwerbsbesteuerung. Überschreitet der Erwerber hingegen die Erwerbsschwelle, liegt ab dem Erwerb, mit dem die Erwerbsschwelle überschritten wird, ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor.

 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erfolgen die Erwerbe von natürlichen Personen für nichtunternehmerische Zwecke, fallen sie nicht unter den Tatbestand des i. g. Erwerbes. In diesem Fall tätigt der ausländische Lieferer in seinem Mitgliedstaat eine steuerpflichtige Lieferung. Überschreitet er die Lieferschwelle i. H. v. 35.000 EUR (rund 10,85 Mio. HUF), verlagert sich der Lieferort vom Ursprungsland nach Ungarn und begründet hier eine steuerpflichtige Lieferung. Verzichtet der Lieferant auf die Lieferschwelle, kann er für die Umsatzbesteuerung in Ungarn optieren. Die Ausübung des Optionsrechtes für die Umsatzbesteuerung bindet ihn allerdings für die darauf folgenden zwei Jahre.

 

Rz. 26

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Es liegt ebenfalls ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb in Ungarn vor, wenn das ausländische Steuersubjekt eigene Waren zur eigenen Verfügung aus dem Ausland ins Inland verbringt. Kein i. g. Verbringen liegt vor, wenn die Lieferungen mit einer Montage im Inland verbunden sind oder die Lieferung zum Zwecke der inländischen Verarbeitung bzw. fachmännischer Begutachtung vorgenommen wird (wenn der Gegenstand danach wieder ins Mitgliedsland des ausländischen Lieferanten zurücktransportiert wird). Die Lieferung von Produkten aus dem Ausland in ein Konsignationslager des inländischen Erwerbers (vgl. Rn. 120 ff.) sowie der Zwischenerwerb von Erdgas, Wärme- bzw. Kühlungsenergie sowie Strom stellen ebenfalls keinen i. g. Erwerb dar, sofern weitere im uUStG normierte Bedingungen erfüllt sind. Über den i. g. Erwerb ist monatlich oder vierteljährlich in Abhängigkeit vom Veranlagungszeitraum eine Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt abzugeben.

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