Rz. 120

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Einige wesentliche Sondervorschriften des uUStG für die Besteuerung bestimmter Sachverhalte werden nachfolgend dargestellt.

12.1 Konsignationslager

 

Rz. 121

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager liegt in Ungarn gem. § 182 bzw. 259 Abs. 26 uUStG kein i. g. Erwerb eines ausländischen Lieferanten bei der Verbringung seiner Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat ins inländische Konsignationslager vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anwendung dieser Regelung ist rückwirkend auf alle Fälle ab dem 01.01.2005 anwendbar.

 

Rz. 122

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vereinfachungsregel kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Waren befinden sich im Eigentum eines im anderen Mitgliedsstaat registrierten Steuersubjektes und sind für Kundenvorräte (call off stocks) im Inland vorgesehen. Die Warenlieferung erfolgt direkt ins Lager des Kunden oder in ein vom Kunden angemietetes Lager und wird als i. g. Erwerb vom inländischen Kunden gemeldet. Der Übergang des Eigentumsrechtes ist allein durch die Entscheidung des Kunden bestimmt. Die Verwendung oder Benutzung (mit Ausnahme der Probeentnahmen) der Waren zwischen der Einlagerung und der Entnahme ist nicht gestattet. Gleichzeitig mit dem Produktverkauf ist auch die physische Auslagerung der Produkte durchzuführen. Der Aufzeichnungspflicht hat man je nach Kunden bzw. Mitgliedstaat voneinander getrennt nachzukommen.

 

Rz. 123

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Bei Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel entsteht kein i. g. Erwerb und damit keine Registrierungspflicht des EU-Lieferanten in Ungarn. Der Zeitpunkt der i. g. Lieferung/des i. g. Erwerbs ist der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs (die Entnahme) durch den Kunden. Gesetzliche Entnahmefristen sowie Buch- oder Belegnachweispflichten für EU-Lieferanten sind nicht vorhanden.

 

Rz. 124

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Führt das inländische Steuersubjekt dagegen eigene Waren in ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes Konsignationslager seines Abnehmers aus und wird die Warenentnahme von diesem ausländischen Abnehmer bestimmt, liegt dann eine steuerbefreite i. g. Lieferung des inländischen Steuersubjektes vor, wenn es im Mitgliedstaat des Abnehmers keinen i. g. Erwerb zu melden hat. Anderenfalls ist es verpflichtet, eine i. g. Verbringung unter der ungarischen USt-IdNr. zu melden. Bei den im anderen Mitgliedstaat gelegenen Konsignationslagern verbrachten Waren sind die gesetzlich vorgegebenen Aufzeichnungspflichten nach § 182 Abs. 3 uUStG zu beachten.

12.2 Steuerlager (§ 4 Z 4a dUStG)

 

Rz. 125

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Lieferungen und i. g. Erwerbe von Gegenständen, welche für das Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind, sind steuerbefreit, wenn diese Gegenstände in ein Steuerlager (ehemals Umsatzsteuerlager) eingelagert werden (vgl. § 113 bzw. Anlage 4 uUStG). Seit 2015 ist der Einlagerer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, von der USt-Meldepflicht in Ungarn befreit, sofern er mit der Geltendmachung der Steuerbefreiung den Betreiber des Steuerlagers bevollmächtigt. Eine USt-Registrierung ist für den Einlagerer in dem Fall also nicht mehr erforderlich. Nicht nur EU-Waren, sondern auch Waren, welche den Verbrauchsteuern unterliegen (wie z. B. Alkohol, Tabak, Benzin) können dabei in ein Steuerlager, welches unter der Überwachung des Zollamtes steht, gebracht werden. Die Einlagerungszeit der Waren ist an keine Frist gebunden.

 

Rz. 126

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit der Auslagerung aus dem Steuerlager entfällt die Steuerbefreiung, wenn zugleich mit der Auslagerung eine Inlandslieferung verwirklicht wird. Steuerschuldner ist der Eigentümer der Waren. Findet die Auslagerung wegen einer anschließenden i. g. Lieferung oder Ausfuhrlieferung ins Drittlandgebiet statt, so ist die Lieferung steuerbefreit, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

12.3 Leasinggeschäfte

 

Rz. 127

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Bei Leasinggeschäften ist zu unterscheiden, ob der Gegenstand der Vereinbarung auf die bloße Vermietung oder auf die Übertragung von Gütern gerichtet ist. Die Abgrenzung ist im uUStG nicht geregelt. Nach einer Veröffentlichung der Finanzverwaltung sowie der Prüfungspraxis hat sich allerdings die folgende umsatzsteuerliche Behandlung durchgesetzt:

 

Rz. 128

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Demzufolge wird eine Vereinbarung über eine befristete Nutzungsüberlassung als operatives Leasinggeschäft eingestuft und umsatzsteuerlich wie ein Mietvertrag und somit wie eine sonstige Leistung behandelt. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit geht die Sache an den Leasinggeber zurück. Während der Leasinglaufzeit wird der geleaste Gegenstand beim Leasinggeber bilanziert. Die Steuerzahlungspflicht entsteht wie bei Mietzinsen nicht in einem Betrag, sondern jeweils zum Fälligkeitsdatum der Leasingrate. Die Vorsteuer kann gleichzeitig mit der jeweils fälligen Leasingrate abgezogen werden, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Rn. 107) dazu erfüllt sind.

 

Rz. 129

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Wird dagegen eine Vereinbar...

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