Rz. 247

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Stand: 5. A. – Update 2/2020

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 01.07.2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag aber vor dem 01.01.2021 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands der ab 01.07.2020 geltende USt-Satz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden.

 

Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Ursprüngliche Lieferung am 11.06.2020, Umtausch und Ersatzlieferung am 19.08.2020

Beurteilung

Der Umtausch führt im August zu einer neuen Lieferung und zur Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung.

Eintragung in die Vordrucke

  • Auf die ursprüngliche Lieferung ist im Juni der bisherige USt-Satz (19 Prozent) anzuwenden. Der Lieferant muss den Nettobetrag in Kz. 81 (Zeile 26) der Juni-USt-Voranmeldung eintragen.
  • Im August kommt für die Ersatzlieferung der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) zur Anwendung und ist über die Kz. 35 und 36 (Zeile 28) in die USt-Voranmeldung aufzunehmen.
  • Die Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung ist in die August-USt-Voranmeldung in Kz. 81 (Zeile 26) negativ aufzunehmen.

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