LfSt Bayern, 1.7.2020, S 7030.1.1 - 2

 

1. Allgemeines

Für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von derzeit 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl 2020 Teil I S. 1512).

Zur Klärung verschiedener, damit in Zusammenhang stehender Einzelfragen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein ausführliches Begleitschreiben herausgegeben (BMF-Schreiben vom 30.06.2020), das auf den Internet-Seiten des BMF unter der Rubrik Themen > Steuern > Steuerarten > Umsatzsteuer > BMF-Schreiben zum Download bereit steht.

Grundsätzlich gilt: Werden die Leistung[1] oder der innergemeinschaftliche Erwerb nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt, beträgt die Umsatzsteuer 16 % bzw. 5 %. Dabei spielt der Zeitpunkt der Rechnungserteilung ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Unternehmer oder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Wann ist eine Leistung ausgeführt?

  • Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer/Kunden wechselt und der Abnehmer/Kunde den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann (Fachbegriff: Verschaffung der Verfügungsmacht).
  • Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie vollendet bzw. beendet ist.

Die o.g. Grundsätze gelten auch für Unternehmer, die ihre Umsätze im Rahmen der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG versteuern (vgl. auch Tz. 2.2 des BMF-Schreibens).

Die entsprechenden Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge zu den Umsätzen und innergemeinschaftlichen Erwerben (sowie Lieferungen, für die der letzte Abnehmer die Steuer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts schuldet) zu 16 % und 5 % sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 (Vordruckmuster USt 2 A) gesammelt in den Kennzahlen für Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen (Zeilen 28 und 35 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeilen 45, 84 und 96 der Umsatzsteuererklärung). Eine Differenzierung zwischen Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz und Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz ist bei der Eintragung nicht vorzunehmen. Vgl. auch Tz. 2.1 des BMF-Schreibens.
 

2. Spezialfall Gastronomie

Mit Verabschiedung des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes am 19.06.2020 (BGBl 2020 Teil I S. 1385) wurde außerdem eine auf ein Jahr befristete Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie beschlossen. Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Abgabe verzehrfertiger Speisen) ist gemäß dem neu eingefügten § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon bildet die Abgabe von Getränken (sowohl alkoholische als auch antialkoholische).

Für die Besteuerung sämtlicher Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (also sowohl „im-Haus” als auch „außer-Haus”) bedeutet dies

  • für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5% (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) und
  • für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2021: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken).
 

3. Anzahlungen

Wurden vor dem 01.07.2020 Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit 19%igem USt-Ausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem 30.06.2020 erbracht werden, ist die Differenz zwischen vorherigem und befristetem Steuersatz bei Leistungsausführung zu korrigieren.

Beispiel 1

Kunde K erwirbt bei Händler H mit Kaufvertrag vom 01.05.2020 einen VW Golf zum Kaufpreis von 23.800 EUR inkl. gesetzl. USt (brutto). Mit Abschluss des Vertrages wird eine Anzahlung von 5.950 EUR fällig, der Rest wird bei Lieferung im Juli 2020 bezahlt.

Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung, welcher bei einer Lieferung der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (= Übergabe im Juli 2020) ist. Der Umsatz unterliegt also insgesamt dem befristeten Steuersatz von 16 %.

Bei Erhalt der Anzahlung im Mai 2020 hat H 19 % aus 5.950 EUR (5.950 EUR × 19/119 = 950 EUR) an das Finanzamt abgeführt. Bei Lieferung im Juli 2020 führt er für die restlichen 17.850 EUR die dann gültige USt i.H.v. 16 % ab (17.850 EUR × 16/116 = 2.462,07 EUR). Zusätzlich bekommt er im Juli 2020 die Differenz zwischen den im Mai bezahlten 950 EUR (19/119 aus 5.950 EUR) und den richtig abzuführenden 820,69 EUR (16/116 aus 5.950 EUR), also 129,31 EUR, vom Finanzamt zurück.

Insgesamt hat H damit die zutreffende Umsatzsteuer von 16 % aus 23.800 EUR, also 3.282,76 EUR (23.800 EUR × 16/116), bezahlt.

Beispiel 2

Sachverhalt wie oben. Allerdings wird kein Festpreis von brutto 23.800 EUR festgelegt, sondern es ist im Kaufvertrag eine Klausel enthalten, die im Fall einer zwischenz...

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