3.4.7.1 Grundsätzliches

 

Rz. 243

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Stand: 5. A. – Update 2/2020

Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die USt mit den nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 befristet geltenden USt-Sätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 01.07.2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden USt-Sätzen (19 Prozent bzw. 7 Prozent) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 01.07.2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt (Rz. 13 des BMF-Schreibens).

3.4.7.2 Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten

 

Rz. 244

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Stand: 5. A. – Update 2/2020

Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte (Vergütungen, Gebühren, Honorare usw.) vorgeschrieben, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die USt für die Leistungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthalten insbesondere

Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete USt zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die USt laut dem nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 geltenden USt-Satz von 16 Prozent dem Entgelt hinzuzurechnen (Rz. 14 des BMF-Schreibens; vgl. auch Abschn. 29.1 Abs. 5 UStAE).

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