Rz. 36

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Das BMF weist darauf hin, dass § 3a Abs. 2 UStG selbst ungeregelt lässt, wie der leistende Unternehmer den Nachweis eines unternehmerischen Leistungsbezugs seines Kunden erbringen muss (vgl. Abschn. 3a.2 Abs. 9 S. 1 UStAE), und arbeitet hierzu mit einer Vereinfachung: "...Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. [...]" (Abschn. 3a.2 Abs. 9 S. 4 UStAE).

 

Rz. 37

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Das gilt sogar dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist (Abschn. 3a.2 Abs. 9 S. 4 a. E. UStAE).

 

HINWEIS

Der leistende Unternehmer hat hierzu aber eine ihm vorgelegte USt-IdNr., die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, im Hinblick auf die Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung zu prüfen. Erforderlich ist eine qualifizierte Bestätigungsanfrage i. S. v. Abschn. 18e.1 Abs. 4 UStAE (vgl. Abschn. 3a.2 Abs. 9 S. 5 ff. UStAE mit Fallbeispiel; so schon das Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 15)!

 

TIPP

Online-Prüfung für die USt-IdNr.:

Die EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst an. Auf der Webseite http://ec.europa.eu (Politik im Dienste des Bürgers > Online-Dienste > Zoll- und Steuern > VIES) können USt-IdNr. auf ihre Gültigkeit hin überprüft und das Prüfergebnis ausgedruckt werden. Der Ausdruck mit Angabe einer Abfragenummer soll Unternehmern den Nachweis ermöglichen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Gültigkeit einer vorgelegten USt-IdNr. vergewissert haben.

Ob hiermit, wie eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission verheißt, der Gutglaubensschutz steuerehrlicher Unternehmer z. B. i. R. d. § 6a Abs. 4 UStG wirklich rechtssicher gestärkt wird, bleibt abzuwarten. Nach der Vorschrift muss im Falle der Vorlage gefälschter Geschäftspapiere der ins übrige Gemeinschaftsgebiet liefernde (redliche) Unternehmer darlegen, dass er sich von der Seriosität seines Abnehmers überzeugt hat. Nur dann kann die Lieferung vom heimischen Fiskus als steuerfrei behandelt werden.

Allerdings besteht in vielen Fällen nicht die Möglichkeit, i. R. d. Gültigkeitsprüfung auf der EU-Plattform gleichzeitig die Identitätsmerkmale (wie Name und Adresse) des jeweiligen Verwenders mit abzurufen. Nach Angabe der Europäischen Kommission lassen nicht alle Mitgliedsstaaten diese nützliche Funktion i. R. d. Online-Portals zu.

Besseren Gutglaubensschutz verspricht daher auch weiterhin das (qualifizierte) Bestätigungsverfahren des BZSt (vgl. die Kommentierung zu § 18e).

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