Rz. 234

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Stand: 5. A. – Update 2/2020

Änderungen des USt-Gesetzes sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 UStG auf die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die USt dafür bereits vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist.

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, wenn

  • nach vereinbarten Entgelten besteuert wird (Soll-Besteuerung) und für Lieferungen und sonstige Leistungen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt wird, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG) oder
  • nach vereinnahmten Entgelten besteuert wird (Ist-Besteuerung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) oder
  • der Leistungsempfänger die Steuer schuldet und das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt ist, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist (§ 13b Abs. 4 S. 2 UStG).

In diesen Fällen ist die Steuerberechnung gem. § 27 Abs. 1 S. 3 UStG erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (vgl. die Ausführungen zu Rz. 6 des BMF-Schreibens = Rz. 147 dieser Kommentierung).

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