Rz. 145

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Ist die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen von einem an dem Reihengeschäft beteiligten Unternehmer aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von den vorstehenden Grundsätzen vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Zuordnung gefolgt wird (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 11 UStAE). Der Grund für diese "Nichtbeanstandungsregelung": Die Zuordnungsentscheidung wird in anderen Mitgliedstaaten teilweise nach anderen Kriterien getroffen. Dies kann bei beteiligten Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zuordnungsentscheidungen führen, die eine spiegelbildliche Besteuerung von i. g. Lieferung beim Lieferanten und i. g. Erwerb bei dessen Abnehmer nicht zulassen. So behandeln einige Mitgliedstaaten beispielsweise die Lieferung des ersten Unternehmers an den ersten Abnehmer auch dann als steuerfreie i. g. Lieferung, wenn der letzte Abnehmer die Ware unmittelbar beim ersten Unternehmer abholt. Voraussetzung ist nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten lediglich, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt; die Transportveranlassung ist – anders als bei der deutschen Regelung – irrelevant (Fritsch, NWB 1997, 3403 = Fach 7, 4917, Abschn. III.4).

 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer D1 in Frankfurt bestellt Ware bei dem Unternehmer D2 in Freiburg. D2 bestellt die Ware seinerseits bei dem Unternehmer F in Lyon. D1 holt die Ware unmittelbar bei F in Lyon ab und transportiert sie mit eigenem Lkw nach Deutschland.

Lösung:

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander zwei Lieferungen (F an D2 und D2 an D1) ausgeführt.

Die erste Lieferung F an D2 ist nach deutschem Recht eine ruhende "vorgelagerte" Lieferung (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG); F hat in Frankreich eine steuerbare und steuerpflichtige Inlandslieferung zu besteuern.

Die Beförderung ist nach deutschem Recht erst der zweiten Lieferung D2 an D1 zuzuordnen, da D1 als letzter Abnehmer in der Reihe die Ware befördert (Abholfall). Danach kann nur die Lieferung des D2 als steuerfreie i. g. Lieferung in Frankreich beurteilt werden; nur D1 hat in Deutschland einen i. g. Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen.

Nach französischem Recht wird jedoch bereits die Lieferung F an D2 als steuerfreie i. g. Lieferung angesehen, unabhängig davon, wer den Transport veranlasst hat. Dementsprechend hätte D2 nach französischem Recht in Deutschland einen i. g. Erwerb und anschließend eine Inlandslieferung an D1 der Besteuerung zu unterwerfen.

Einigen sich D2 und F auf eine einheitliche Beurteilung nach französischem Recht, wird diese Zuordnungsentscheidung von der deutschen Finanzverwaltung nicht beanstandet.

 

TIPP

Die Unternehmen müssen sich auf eine einheitliche Zuordnungsentscheidung einigen; diese sollte mit den beteiligten Steuerbehörden abgestimmt werden. In Deutschland sollten Sie die Steuerbehörden um verbindliche Auskunft ersuchen!

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