Rz. 131
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet wird (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 1 UStAE).
Rz. 132
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Von der Zuordnung hängen u. a. die Anwendung der
- Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG),
- Steuerbefreiung für die i. g. Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG),
- Vereinfachungsregel zum i. g. Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG)
ab.
Rz. 133
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 2 UStAE). Aus den vorhandenen Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 3 UStAE). Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 4 UStAE).
Rz. 134
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Ist an dem Reihengeschäft eine inländische Organgesellschaft beteiligt, dürfte es für die Frage der Zuordnung der Versendung keine Rolle spielen, ob die Organgesellschaft selbst oder der nicht (direkt) am Reihengeschäft beteiligte Organträger den Spediteur beauftragt (Fritsch, NWB 1997, 3403 = Fach 7, 4917, Abschn. III.1). Sollte sich aus den Geschäftsunterlagen nichts anderes ergeben, ist auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen. Danach kann auch der Empfänger der Frachtrechnung als Auftraggeber des Spediteurs angesehen werden, wenn er die Frachtrechnung zahlt (Fritsch, NWB 1997, 3403 = Fach 7, 4917; vgl. auch Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 5 UStAE).
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