3.3.7.3.4.1 Allgemeines
Rz. 131
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet wird (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 1 UStAE).
Rz. 132
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Von der Zuordnung hängen u. a. die Anwendung der
- Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG),
- Steuerbefreiung für die i. g. Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG),
- Vereinfachungsregel zum i. g. Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG)
ab.
Rz. 133
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 2 UStAE). Aus den vorhandenen Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 3 UStAE). Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 4 UStAE).
Rz. 134
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Ist an dem Reihengeschäft eine inländische Organgesellschaft beteiligt, dürfte es für die Frage der Zuordnung der Versendung keine Rolle spielen, ob die Organgesellschaft selbst oder der nicht (direkt) am Reihengeschäft beteiligte Organträger den Spediteur beauftragt (Fritsch, NWB 1997, 3403 = Fach 7, 4917, Abschn. III.1). Sollte sich aus den Geschäftsunterlagen nichts anderes ergeben, ist auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen. Danach kann auch der Empfänger der Frachtrechnung als Auftraggeber des Spediteurs angesehen werden, wenn er die Frachtrechnung zahlt (Fritsch, NWB 1997, 3403 = Fach 7, 4917; vgl. auch Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 5 UStAE).
3.3.7.3.4.2 Transport durch den ersten Unternehmer/letzten Abnehmer in der Reihe
Rz. 135
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist seiner Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzuordnen. Wird der Liefergegenstand durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung des letzten Lieferers in der Reihe zuzuordnen (Leonard in Bunjes, UStG, 10. Aufl. 2011 [= Vorauflage], § 3 Rz. 76 m. w. N.).
Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer D 1 in Kassel. D 1 bestellt die Maschine seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld. D 2 wiederum gibt die Bestellung an den Hersteller F in Frankreich weiter.
Variante 1:
F lässt als erster Unternehmer in der Reihe die Maschine durch einen Beförderungsunternehmer von Frankreich unmittelbar nach Spanien an den SP transportieren.
Variante 2:
SP holt als letzter Abnehmer in der Reihe die Maschine mit eigenem Lkw bei F in Frankreich ab und transportiert sie unmittelbar nach Spanien.
Lösung (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 8 UStAE [s. a. Abschn. 31 a Abs. 8 UStR 2008]):
Variante 1: Transport durch den ersten Unternehmer
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an SP) ausgeführt.
Die Versendung ist der ersten Lieferung F an D 2 zuzuordnen, da F als erster Unternehmer in der Reihe die Maschine versendet. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG in Frankreich (Beginn der Versendung).
Die zweite Lieferung D 2 an D 1 und die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen. Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG jeweils in Spanien (Ende der Versendung), da sie der Versendungslieferung folgen.
D 2 und D 1 müssen sich demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen.
Variante 2: Transport durch den letzten Abnehmer
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an SP) ausgeführt.
Die Beförderung ist der dritten Lieferung D 1 an SP zuzuordnen, da SP als letzter Abnehmer in der Reihe die Maschine befördert (Abholfall). Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG in Frankreich (Beginn der Beförderung).
Die erste Lieferung F an D 2 und die zweite Lieferung D 2 an D 1 sind ruhende Lieferungen. Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG ebenfalls jeweils in Frankreich (Beginn der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung vorangehen.
D 2 und D 1 müssen sich demnach in Frankreich steuerlich registrieren lassen.
3.3.7.3.4.3 Transport durch einen mittleren Unternehmer
Rz. 136
Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019
Befördert oder versendet ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Liefergegenstand, ist dieser zugleich
- Abnehmer der Vorlieferung (= "Lieferung an ihn" = Eingangsumsatz) und
- Lieferer seiner eigenen Lieferung (= Ausgangsumsatz).
Der Unternehmer A bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer B. B bestellt die Maschine seinerseits bei dem Großhändler C. C wiederum gibt die Bestellung an den Hersteller D weiter.
Lösung:
"Mittlere" Unternehmer i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 6 UStG sind hier B und C:
- C ist Abnehmer des D und tätig...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen