3.3.7.3.4.1 Allgemeines

 

Rz. 131

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet wird (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 1 UStAE).

 

Rz. 132

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Von der Zuordnung hängen u. a. die Anwendung der

ab.

 

Rz. 133

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 2 UStAE). Aus den vorhandenen Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 3 UStAE). Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen (Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 4 UStAE).

 

Rz. 134

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Ist an dem Reihengeschäft eine inländische Organgesellschaft beteiligt, dürfte es für die Frage der Zuordnung der Versendung keine Rolle spielen, ob die Organgesellschaft selbst oder der nicht (direkt) am Reihengeschäft beteiligte Organträger den Spediteur beauftragt (Fritsch, NWB 1997, 3403 = Fach 7, 4917, Abschn. III.1). Sollte sich aus den Geschäftsunterlagen nichts anderes ergeben, ist auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen. Danach kann auch der Empfänger der Frachtrechnung als Auftraggeber des Spediteurs angesehen werden, wenn er die Frachtrechnung zahlt (Fritsch, NWB 1997, 3403 = Fach 7, 4917; vgl. auch Abschn. 3.14 Abs. 7 S. 5 UStAE).

3.3.7.3.4.2 Transport durch den ersten Unternehmer/letzten Abnehmer in der Reihe

 

Rz. 135

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist seiner Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzuordnen. Wird der Liefergegenstand durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung des letzten Lieferers in der Reihe zuzuordnen (Leonard in Bunjes, UStG, 10. Aufl. 2011 [= Vorauflage], § 3 Rz. 76 m. w. N.).

 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer D 1 in Kassel. D 1 bestellt die Maschine seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld. D 2 wiederum gibt die Bestellung an den Hersteller F in Frankreich weiter.

Variante 1:

F lässt als erster Unternehmer in der Reihe die Maschine durch einen Beförderungsunternehmer von Frankreich unmittelbar nach Spanien an den SP transportieren.

Variante 2:

SP holt als letzter Abnehmer in der Reihe die Maschine mit eigenem Lkw bei F in Frankreich ab und transportiert sie unmittelbar nach Spanien.

Lösung (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 8 UStAE [s. a. Abschn. 31 a Abs. 8 UStR 2008]):

Variante 1: Transport durch den ersten Unternehmer

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an SP) ausgeführt.

Die Versendung ist der ersten Lieferung F an D 2 zuzuordnen, da F als erster Unternehmer in der Reihe die Maschine versendet. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG in Frankreich (Beginn der Versendung).

Die zweite Lieferung D 2 an D 1 und die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen. Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG jeweils in Spanien (Ende der Versendung), da sie der Versendungslieferung folgen.

D 2 und D 1 müssen sich demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen.

Variante 2: Transport durch den letzten Abnehmer

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an SP) ausgeführt.

Die Beförderung ist der dritten Lieferung D 1 an SP zuzuordnen, da SP als letzter Abnehmer in der Reihe die Maschine befördert (Abholfall). Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG in Frankreich (Beginn der Beförderung).

Die erste Lieferung F an D 2 und die zweite Lieferung D 2 an D 1 sind ruhende Lieferungen. Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG ebenfalls jeweils in Frankreich (Beginn der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung vorangehen.

D 2 und D 1 müssen sich demnach in Frankreich steuerlich registrieren lassen.

3.3.7.3.4.3 Transport durch einen mittleren Unternehmer

 

Rz. 136

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Befördert oder versendet ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Liefergegenstand, ist dieser zugleich

  • Abnehmer der Vorlieferung (= "Lieferung an ihn" = Eingangsumsatz) und
  • Lieferer seiner eigenen Lieferung (= Ausgangsumsatz).
 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer A bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer B. B bestellt die Maschine seinerseits bei dem Großhändler C. C wiederum gibt die Bestellung an den Hersteller D weiter.

Lösung:

"Mittlere" Unternehmer i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 6 UStG sind hier B und C:

  • C ist Abnehmer des D und tätig...

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