Rz. 130

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Für die in einem Reihengeschäft ausgeführten Lieferungen ergeben sich die Lieferorte demnach sowohl aus § 3 Abs. 6 als auch aus § 3 Abs. 7 UStG (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 5 f. UStAE):

  • Im Fall der Beförderungs- oder Versendungslieferung (= bewegte Lieferung) gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
  • In den Fällen der ruhenden Lieferungen ist der Lieferort nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG zu bestimmen.
  • Die ruhenden Lieferungen sind in ruhende vorangehende und ruhende nachfolgende Lieferungen zu unterscheiden.
 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer B 1 in Belgien bestellt bei dem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2 eine dort nicht vorrätige Ware. B 2 gibt die Bestellung an den Großhändler D 1 in Frankfurt weiter. D 1 bestellt die Ware beim Hersteller D 2 in Köln. D 2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien und übergibt sie dort B 1.

Lösung:

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (D 2 an D 1, D 1 an B 2 und B 2 an B 1) ausgeführt. Die erste Lieferung D 2 an D 1 ist die Beförderungslieferung. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung). Die zweite Lieferung D 1 an B 2 und die dritte Lieferung B 2 an B 1 sind ruhende Lieferungen. Für diese Lieferungen liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG jeweils in Belgien (Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgen.

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