Rz. 124

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Mit der Neuregelung sind die bisherigen Regelungen zum Reihengeschäft, einschließlich der besonderen Regelungen für i. g. Reihengeschäfte, nicht mehr anzuwenden (vgl. Rn. 54 ff.). Bei mehreren aufeinanderfolgenden Lieferungen, die i. R. einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) ausgeführt werden (§§ 3 Abs. 6 S. 5, 25b Abs. 1 UStG), gibt es damit keine Fiktion eines einheitlichen Lieferorts und Lieferzeitpunkts mehr. Der Lieferzeitpunkt ist für jede einzelne Lieferung zu bestimmen (vgl. Rn. 105).

 

TIPP

Für den Lieferort gelten nach § 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG folgende Grundsätze:

  • Da die Lieferungen nacheinander ausgeführt werden, ist für jede Lieferung der Ort gesondert zu bestimmen.
  • Die Warenbewegung kann immer nur einer der Lieferungen zugeordnet werden; diese ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung.
  • Bei allen anderen Lieferungen findet keine Warenbewegung statt (ruhende Lieferungen); der Lieferort liegt entweder am Beginn oder am Ende der Beförderung oder Versendung.
  • Diese Grundsätze gelten einheitlich für alle Umsatzgeschäfte i. S. d. §§ 3 Abs. 6 S. 5 und 25b Abs. 1 UStG, unabhängig davon, wo die Warenbewegung beginnt oder endet (vgl. Abschn. 3.12 UStAE).

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