3.3.7.3.1 Allgemeines

 

Rz. 124

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Mit der Neuregelung sind die bisherigen Regelungen zum Reihengeschäft, einschließlich der besonderen Regelungen für i. g. Reihengeschäfte, nicht mehr anzuwenden (vgl. Rn. 54 ff.). Bei mehreren aufeinanderfolgenden Lieferungen, die i. R. einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) ausgeführt werden (§§ 3 Abs. 6 S. 5, 25b Abs. 1 UStG), gibt es damit keine Fiktion eines einheitlichen Lieferorts und Lieferzeitpunkts mehr. Der Lieferzeitpunkt ist für jede einzelne Lieferung zu bestimmen (vgl. Rn. 105).

 

TIPP

Für den Lieferort gelten nach § 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG folgende Grundsätze:

  • Da die Lieferungen nacheinander ausgeführt werden, ist für jede Lieferung der Ort gesondert zu bestimmen.
  • Die Warenbewegung kann immer nur einer der Lieferungen zugeordnet werden; diese ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung.
  • Bei allen anderen Lieferungen findet keine Warenbewegung statt (ruhende Lieferungen); der Lieferort liegt entweder am Beginn oder am Ende der Beförderung oder Versendung.
  • Diese Grundsätze gelten einheitlich für alle Umsatzgeschäfte i. S. d. §§ 3 Abs. 6 S. 5 und 25b Abs. 1 UStG, unabhängig davon, wo die Warenbewegung beginnt oder endet (vgl. Abschn. 3.12 UStAE).

3.3.7.3.2 Beförderungs- oder Versendungslieferung als "bewegte" Lieferung versus "ruhende" Lieferungen

 

Rz. 125

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei Reihengeschäften werden i. R. einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen.

 

Rz. 126

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes ist "nur einer der Lieferungen zuzuordnen" (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG). Diese eine Lieferung ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung bzw. – in Abgrenzung zur ruhenden Lieferung des § 3 Abs. 7 S. 2 UStG – die bewegte Lieferung.

 

TIPP

Jedes Reihengeschäft besteht aus

Nur bei der bewegten Lieferung kommen die Steuerbefreiungen für

in Betracht.

 

Rz. 127

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt (ruhende Lieferungen). Sie werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt (§ 3 Abs. 7 S. 2 UStG).

 

TIPP

Bei den ruhenden Lieferungen gilt es zu unterscheiden:

  • Gehen ruhende Lieferungen der bewegten Lieferung voran, spricht man von ruhenden vorangehenden Lieferungen. Diese gelten gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Warenbewegung beginnt.
  • Folgen ruhende Lieferungen der bewegten Lieferung, spricht man von ruhenden nachfolgenden Lieferungen. Diese gelten gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG dort als ausgeführt, wo die Warenbewegung endet.
 

Rz. 128

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Umsatzgeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen keine Beförderung oder Versendung stattfindet (z. B. Grundstückslieferungen oder Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verschafft wird), können nicht Gegenstand eines Reihengeschäfts sein (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 2 S. 6 UStAE).

 

Rz. 129

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Beförderung oder Versendung kann durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten durchgeführt werden (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Ein Beförderungs- oder Versendungsfall liegt daher auch dann vor, wenn ein an einem Reihengeschäft beteiligter Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst abholt oder abholen lässt (Abholfall). Beauftragter Dritter kann z. B. ein Lohnveredelungsunternehmen oder ein Lagerhalter sein, der jeweils nicht unmittelbar in die Liefervorgänge eingebunden ist. Beauftragter Dritter ist nicht der selbständige Spediteur, da der Transport in diesem Fall dem Auftraggeber zugerechnet wird (Versendungsfall, vgl. Abschn. 3.12 UStAE).

3.3.7.3.3 Ort der Lieferungen (§ 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG)

 

Rz. 130

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Für die in einem Reihengeschäft ausgeführten Lieferungen ergeben sich die Lieferorte demnach sowohl aus § 3 Abs. 6 als auch aus § 3 Abs. 7 UStG (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 5 f. UStAE):

  • Im Fall der Beförderungs- oder Versendungslieferung (= bewegte Lieferung) gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).
  • In den Fällen der ruhenden Lieferungen ist der Lieferort nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG zu bestimmen.
  • Die ruhenden Lieferungen sind in ruhende vorangehende und ruhende nachfolgende Lieferungen zu unterscheiden.
 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer B 1 in Belgien bestellt bei dem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2 eine dort nicht vorrätige Ware. B 2 gibt die Bestellung an den Großhändler D 1 in Fr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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