Rz. 107

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Lieferungen, bei denen der Liefergegenstand weder befördert noch versendet wird, werden als ruhende Lieferungen bezeichnet.

 

Rz. 108

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der Lieferort ruhender Lieferungen ergibt sich aus § 3 Abs. 7 UStG:

  • Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zurzeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG = Grundfall).
  • Liegt ein Reihengeschäft vor, gelten Besonderheiten.
 

Rz. 109

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der Grundfall betrifft insbesondere die Lieferung (einschließlich der Werklieferung) von Gebäuden und anderen unbeweglichen Wirtschaftsgütern, z. B. Grundstücken (vgl. Abschn. 3.12 UStAE).

 

Rz. 110

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

In Betracht kommen aber auch die Lieferungen von Gegenständen, die sich in einem Lager oder im Lieferzeitpunkt an Bord eines Schiffes befinden; in diesen Fällen erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht in der Regel durch

  • die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB),
  • die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB),
  • die Übergabe sog. Traditionspapiere, die das Eigentum am Liefergegenstand verkörpern (z. B. Lagerscheine, Konnossemente).
 

Rz. 111

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Hier kommt es darauf an, wo sich der Liefergegenstand zurzeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

 

Rz. 112

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der Grundfall wird insbesondere auch auf Werklieferungen anzuwenden sein, deren Lieferort im Regelfall dort ist, wo sich der Liefergegenstand zurzeit der Übergabe an den Auftraggeber befindet. Werden derartige Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen, können mangels Beförderung oder Versendung nicht Gegenstand eines Reihengeschäfts sein (vgl. Abschn. 3.12 Abs. 6 UStAE).

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