Rz. 103

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Das unmittelbare Gelangen i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG setzt grundsätzlich

  • eine Beförderung oder Versendung
  • durch einen am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer

voraus; diese Voraussetzung ist bei der Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer nicht erfüllt (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung). Die Bestimmungen über das Reihengeschäft wären dann lediglich auf eine Teilreihe anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Die Brennerei Schwips (S) bestellt Zucker bei B. Dieser bestellt den Zucker seinerseits bei A. Da auch A den Zucker nicht vorrätig hat, bestellt er ihn bei R. Zwischen B, A und R wird vereinbart, dass R den Zucker selbst mit eigenem Lkw oder unter Beauftragung eines Spediteurs/Frachtführers zu B bringt; B bringt den Zucker dann mit eigenem Lkw zu S.

Lösung:

Die Vorschriften über das Reihengeschäft sind nur auf die Teilreihe B-A-R und damit auf die Liefergeschäfte 1 und 2 anzuwenden; für die Lieferung des B an S gelten die allgemeinen Bestimmungen.

 

Rz. 104

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Derzeit strittig ist, ob sich die Warenbewegung auch dadurch brechen lässt, dass alle zum Transport Verpflichteten den gleichen Frachtführer/Spediteur beauftragen.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt wie vorheriges Beispiel. Den Gesamttransport von R nach S übernimmt ein einziger Spediteur mit R als Auftraggeber für die Teilbeförderung R – B und B als Auftraggeber für die Restbeförderung zu S.

 

TIPP

  • Nochmals: Die seit dem 01.01.1997 gültigen Lieferortvorschriften führen dazu, dass durch die Beteiligung an internationalen Reihengeschäften steuerliche Pflichten im Ausland ggf. neu begründet werden können. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand durch Umstellung der Buchführung, Einrichtung der EDV, Bestellung eines Steuerberaters etc., der bereits bei der Kalkulation eines Auftrages und damit von den (in der Regel mit steuerlichen Fragen wenig befassten) Ein- und Verkaufsabteilungen berücksichtigt werden muss.
  • Ein Steuerberater muss den Mandanten auf die Problematik hinweisen; Schulungen und sichere Verfahrensabläufe (Controlling) für den Ein- und Verkauf sind vorzuschlagen.
  • In der absichtlichen "Brechung" der Warenbewegung ist keine echte Gestaltungsmöglichkeit zu sehen, da sie den Transport zwangsläufig verteuern wird (anderer Ansicht: Röck, LSW Gruppe 7, 125 = Heft 4/2005; ders., StWK Gruppe 8, 203 = Heft 16/2005).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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