Rz. 94

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG verlangt zunächst Umsatzgeschäfte mehrerer Unternehmer.

 

Rz. 95

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Damit erfordert die Annahme eines Reihengeschäfts die Beteiligung von mindestens drei Personen, die über denselben Liefergegenstand zwei Umsatzgeschäfte abgeschlossen haben (BFH vom 17.12.1981, BStBl II 1982, 279). Eine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl besteht dagegen nicht; vielmehr können beliebig viele Unternehmer an einem Reihengeschäft beteiligt sein.

 

Rz. 96

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Nach der h. M. kommt der Anforderung an die Beteiligten, "Unternehmer" zu sein, keine besondere Bedeutung zu. Der Hinweis auf den Unternehmer dient nur der Klarstellung, dass die Steuerbarkeit des Umsatzgeschäftes von der Unternehmereigenschaft des Lieferanten abhängig ist. Die Regeln des Reihengeschäfts gelten uneingeschränkt auch dann, wenn Nichtunternehmer als Lieferer oder Abnehmer beteiligt sind. Daher kann z. B. der erste Lieferer auch Nichtunternehmer sein.

 
Praxis-Beispiel

Frau Ältlich (A) sammelt altes Porzellan und bestellt bei dem Antiquitätenhändler Historius (H) ein bestimmtes Service. H hat dieses Service nicht vorrätig, wird jedoch bei der Erbin Steinreich (S) fündig. S verkauft das Service an H; beide vereinbaren, dass A das Service persönlich bei S abholt.

Lösung:

Sowohl die Lieferung der S an H als auch die des H an A erfolgen im Reihengeschäft; die Lieferung der S ist jedoch nicht steuerbar.

 

Rz. 97

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Ist einer der Unternehmer mehrfach in dieselbe Lieferkette eingeschaltet, liegen insoweit keine Lieferungen vor (BFH vom 31.07.1996, Az: XI R 74/95, UR 1997, 174).

 

Rz. 98

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Zwar werden bei der Verkaufskommission zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär keine Liefergeschäfte abgeschlossen; da § 3 Abs. 3 UStG jedoch ein Liefergeschäft fingiert, sind auch diese als Reihengeschäfte zu behandeln.

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