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Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Nach Aufhebung des § 3 Abs. 2 UStG zum 01.01.1997 mieden Verwaltung und Literatur anfangs den Terminus "Reihengeschäft", um jegliche Assoziation zum bisherigen Recht zu vermeiden. Stattdessen verwandten sie für den Tatbestand des "alten" Reihengeschäfts nunmehr uneinheitlich Begriffe wie Ketten-, Mehrecks-, Mehrfach- oder Vielecksgeschäfte. Dies führte in der Praxis zu erheblichen Irritationen. Verwaltung und Literatur haben schnell reagiert, so dass nunmehr folgender Sprachgebrauch gängig ist:

  • Liefergeschäfte/Lieferungen: Umsatzgeschäfte, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG).
  • Reihengeschäfte: Sonderfall der Liefergeschäfte; Umsatzgeschäfte, die mehrere Lieferer über denselben Gegenstand abschließen, und bei denen dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG).
  • Dreiecksgeschäfte: Sonderfall der Reihen- und damit der Liefergeschäfte; drei in verschiedenen Mitgliedsstaaten für Zwecke der USt erfasste Unternehmer schließen unter genau definierten Voraussetzungen ein Reihengeschäft ab (§ 25b UStG).
 

TIPP

Bei der Auswertung von Literaturbeiträgen, die vor dem 01.07.1997 erschienen sind, sollten Sie sich nicht verwirren lassen: die Bezeichnungen

  • Kettengeschäfte,
  • Mehrecksgeschäfte,
  • Mehrfachgeschäfte,
  • Vielecksgeschäfte

sind Synonyme für Reihengeschäfte.

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