Rz. 58

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Ausführungen und insbesondere Urteile zum "alten" Eigenverbrauch lassen sich grundsätzlich auf die neuen Vorschriften analog anwenden. Eine wichtige Ausnahme, für die dieser Grundsatz nicht gilt, ergibt sich aus § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG. Die Vorschrift stellt einer Lieferung gegen Entgelt unter den weiteren Voraussetzungen (Berechtigung zum Vorsteuerabzug, kein Geschenk von geringem Wert, kein Warenmuster) auch alle unentgeltlichen Zuwendungen gleich, die nicht aus außerunternehmerischen Motiven (Nr. 1) oder zu Privatzwecken des Personals (Nr. 2) erfolgen. Damit erfasst die Vorschrift auch unternehmerisch bedingte unentgeltliche Wertabgaben!

 

Rz. 59

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sollte die Neuregelung lediglich einen umsatzsteuerlich unbelasteten Letztverbrauch vermeiden (BT-Drucks. 14/23 = BR-Drucks. 9190/98). Die Finanzverwaltung ist dennoch der Auffassung, dass die Steuerbarkeit nicht entfällt, wenn der zuwendende Unternehmer die Gegenstände aus unternehmerischen Gründen abgibt. Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder gebrauchten Gegenständen insbesondere zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, z. B. Sachspenden an Vereine oder Schulen, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken (Abschn. 3.3 Abs. 10 S. 8 UStAE). Weite Teile der Literatur (vgl. insbesondere Nieskens in R/D, § 3 Anm. 1260 f.) sehen hierin – m. E. zu Recht – einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot, weil der Unternehmer letztlich mit der Umsatzsteuer aus Gemeinkosten des Unternehmens belastet wird.

 

Rz. 60

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Aktuelle Bedeutung hat die Problematik für deutsche Unternehmer immer wieder dann, wenn diese aus unternehmerischen Motiven Geschäftspartner in den Krisengebieten (zuletzt Hochwasser Deutschland 2013) unterstützen wollten (vgl. Weimann, UidP, 16. Aufl. 2016, Kap. 18.2).

 
Praxis-Beispiel

Wendet der Unternehmer seinen hochwassergeschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden (BMF vom 21.06.2013, BStBl I 2013, 769, Abschn. I Ziffer 2).

 

Rz. 61

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Umsatzsteuerlich sind abweichend von der bisherigen Rechtslage unentgeltliche Zuwendungen auch dann nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG steuerbar, wenn der Unternehmer sie aus unternehmerischen Erwägungen tätigt.

 

TIPP

Steuerberater müssen ihre Mandanten darauf hinzuweisen, dass sie im Falle der Sachspende neben der "reinen" Sacheinbuße grundsätzlich auch die zusätzliche Umsatzsteuerbelastung zu tragen haben.

Auch nach der Verwaltungsauffassung nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen. Hierunter fällt zum Beispiel die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen, die im Eigentum des Zuwendenden verbleiben und die der Empfänger später den Zuwendenden zurückgeben muss (vgl. Abschn. 3.3 Abs. 10 S. 10 und S. 11 UStAE).

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