Rz. 47

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer hat dem EU-Mitgliedstaat der Identifizierung (= EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist oder – falls er nicht im Unionsgebiet ansässig ist, und hier nur eine oder mehrere feste Niederlassungen hat – in dem er von der Sonderregelung Gebrauch machen will)

  • die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit als Unternehmer sowie
  • diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt,

zu melden.

 

Rz. 48

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Meldung hat auf elektronischem Weg zu erfolgen (vgl. Art. 369c MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).

 

Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Unternehmer, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird hinsichtlich der dieser Regelung unterliegenden steuerbaren Umsätze nur in dem EU-Mitgliedstaat der Identifizierung umsatzsteuerlich erfasst, in dem er für umsatzsteuerliche Zwecke ohnehin bereits erfasst ist (Art. 369d Abs. 1 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).

 

HINWEIS

Dem deutschen Unternehmer/Mandanten wird zu empfehlen sein, den Meldepflichten über das BZSt nachzukommen.

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