Rz. 43

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die die vorgenannten Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, wird durch die Art. 369a bis 369k MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG ein neues Besteuerungsverfahren eingeführt, nach dem diese Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch machen können, alle vorgenannten Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten nur in dem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erklären, in dem sie ansässig sind.

 

HINWEIS

Durch Anwendung des Besteuerungsverfahrens vermeidet der (deutsche) Dienstleister zukünftig eine ansonsten erforderliche Registrierung im EU-Ausland. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht, auf das der Berater den Mandanten rechtzeitig hinweisen und vorbereiten muss (Weimann/Tybussek).

 

Rz. 44

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem er die vorgenannten Leistungen erbringt,

hat (vgl. Art. 369b i. V. m. Art. 369a Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).

 

Rz. 45

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Sonderregelung gilt auch dann, wenn der Unternehmer im Verbrauchsmitgliedstaat daneben noch andere Umsätze erbringt, die nicht der Sonderregelung unterliegen und für die er die Umsatzsteuer schuldet (vgl. Art. 369a Abs. 1 Nr. 1 und Umkehrschluss aus Art. 369j Abs. 2 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG). Der EU-Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmer von der Sonderregelung nach Art. 369a bis 369k MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG Gebrauch macht, hat entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 07.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. EU 2010 Nr. L 268, 1) die für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Informationen zu übermitteln.

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