Rz. 24

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Sicherungsübereignung verschafft SN zivilrechtliches, aber kein wirtschaftliches Eigentum i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO. Die Vereinbarung der Sicherungsübereignung führt damit mangels Verschaffung der Verfügungsmacht noch nicht zu einer Lieferung von SG an SN (Abschn. 3.1 Abs. 3 S. 1 UStAE).

 

Variante a: Verwertung durch SN

In dem Zeitpunkt, in dem SN von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht, finden zwei Lieferungen statt (sog. "Doppelumsatz", vgl. BFH, Urteil vom 20.07.1978, Az: V R 2/75, BStBl II 1978, 684; Abschn. 1.2 Abs. 1 S. 2 und 3 UStAE; vgl. auch Bonertz, a. a. O.; Damaschke, a. a. O.; Diemer, a. a. O.; Hahne, in: ders. (Hrsg.), Die Umsatzsteuer in Kreditinstituten, Heidelberg 2007, 392 ff. (Rz. 1166 ff.); Hahne, StuB 2006, 700; von Streit, UStB 2007, 46; Weimann, UStB 2007, 302).

Lösung:

Erste Lieferung von SG an SN ("ruhende" Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG)

Zweite Lieferung von SN an K ("bewegte" Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 6 UStG).

 

Rz. 25

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die beiden Lieferungen erfolgen im Abstand einer juristischen Sekunde voneinander. Bei der 1. Lieferung gilt es zu beachten, dass gem. § 13b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 UStG Leistungsempfänger SN Schuldner der Umsatzsteuer ist (vgl. Abschn. 1.2 Abs. 4, Abschn. 13 b.1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStAE). SG hat damit eine Nettorechnung zu erteilen. SN unterliegt (auch als Bank) nicht dem Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, weil die von SG empfangene Lieferung nicht für steuerfreie Kreditumsätze, sondern zur Erbringung der steuerpflichtigen Pkw-Lieferung an K verwendet wird. SN erteilt K damit (bei unterstellter Steuerbarkeit) eine Bruttorechnung (vgl. Weimann, UStB 2007, 302).

 

Variante b: Verwertung durch SG

Bisher nahm die Finanzverwaltung auch dann einen Doppelumsatz an, wenn SG das Sicherungsgut vereinbarungsgemäß im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des SN veräußerte (Abschn. 2 Abs. 1 S. 4 UStR 2005). Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch bei Verwertung durch SG von einem "Dreifachumsatz" auszugehen (BFH, Urteil vom 30.03.2006, Az: V R 9/03, BStBl II 2006, 933; Urteil vom 06.10.2005, Az: V R 20/04, BStBl II 2006, 931; vgl. auch Bonertz, UR 2007, 241; Damaschke, steuerjournal 2/2007, 16; Diemer, NWB 2009, 2143; Hahne, in: ders. (Hrsg.), Die Umsatzsteuer in Kreditinstituten, Heidelberg 2007, S. 392 ff. (Rz. 1166 ff.); Hahne, StuB 2006, 700; von Streit, UStB 2007, 46; Weimann, UStB 2007, 302).

Lösung:

Erste Lieferung von SG an SN: Die Verwertung des Sicherungsguts (durch Veräußerung von SG an K) im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des SN, führt dazu, dass die ursprüngliche Sicherungsübereignung zu einer Lieferung erstarkt. SN (die Bank) erhält endgültig auch die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Sicherungsgut, wenn er bei Eintritt des Sicherungsfalls über den SG die Verwertung des Sicherungsguts veranlasst. Die Lieferung erfolgt "ruhend" i. S. d. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG. Damit ist insoweit unerheblich, ob SN das Sicherungsgut selbst verwertet (vgl. Variante a) oder die Verwertung dem SG überlässt; insbesondere kommt es ebenfalls zum schon beschriebenen Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG.

Zweite Lieferung von SN an SG: Des Weiteren kommt es nach § 3 Abs. 3 UStG zu einer Rücklieferung des SN (Kommittent) an den SG (Kommissionär). Auch diese Lieferung erfolgt "ruhend" i. S. d. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG. Die Lieferung ist unter den weiteren Voraussetzungen steuerbar und steuerpflichtig; SN erteilt SG damit eine Bruttorechnung.

Dritte Lieferung von SG (Kommissionär) an K: Diese Lieferung ist die "bewegte" i. S. v. § 3 Abs. 6 UStG. Unter den weiteren Voraussetzungen erfolgt die Lieferung steuerbar und steuerpflichtig; SN erteilt dem K damit eine Bruttorechnung. Es kommt nicht gem. § 13b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 UStG zu einem Übergang der Steuerschuld, da Abnehmer der 3. Lieferung nicht der SN selbst ist.

 

Rz. 26

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Finanzverwaltung teilt diese Auffassung nunmehr (vgl. Abschn. 1.2 Abs. 1a S. 1 UStAE).

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