Rz. 17

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Zum Begriff der Lieferung vgl. grundsätzlich Abschn. 3.1 UStAE.

 

Rz. 18

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Als Liefergegenstand kommen in Betracht (vgl. Abschn. 3.1 Abs. 1 UStAE):

 

Rz. 19

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Unter Verschaffung der Verfügungsmacht versteht man den gewollten Übergang der wirtschaftlichen Substanz, des Wertes und des Ertrages eines Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger (Abnehmer). Der Abnehmer muss faktisch in die Lage versetzt werden, mit dem Liefergegenstand nach Belieben zu verfahren, d. h. ihn wie ein Eigentümer ohne Beschränkungen einschließlich der Möglichkeit einer Weiterveräußerung tatsächlich zu nutzen. Die Verfügungsmacht kann verschafft werden durch (vgl. Abschn. 3.1 Abs. 2 f. UStAE):

  • körperliche Übergabe des Gegenstandes (z. B. im Einzelhandel),
  • Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 2 BGB), wenn der Abnehmer bereits im Besitz des Gegenstandes ist,
  • Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB),
  • Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB),
  • Übergabe eines Traditionspapiers (z. B. Konnossement, Ladeschein, Orderlagerschein).
 

Rz. 20

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei den Liefergeschäften ist auf folgende Sonderfälle hinzuweisen:

 

TIPP

Bei einem "sale-and-lease-back"-Verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge, dass weder diese Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist. Die Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann auch insoweit grundsätzlich nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet werden (BFH vom 09.02.2006, Az: V R 22/03, BStBl II 2006, 727).

 

Rz. 21

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

§ 3 UStG enthält keine ausdrückliche Aussage zum Lieferzeitpunkt. Dieser bestimmt sich daher in entsprechender Anwendung der Lieferortsbestimmungen (BFH vom 06.12.2007, Az: V R 24/05, BStBl II 2009, 490; vgl. auch Abschn. 13.1 Abs. 2 S. 2 UStAE und vgl. Rn. 105 und vgl. § 13 Rn. 32 ff.).

3.2.1.1 Bestelleintritt in Leasingfällen

 

Rz. 21a

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Das BMF regelt mit Schreiben vom 31.08.2015 (a. a. O.) die Auswirkungen des vorherigen und nachträglichen Bestelleintritts. Dazu wurde Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE um einen neuen Absatz 7a ergänzt (vgl. auch Weimann, AStW-Datenbank, Abruf-Nr. 145306).

3.2.1.1.1 Leasinggeschäfte führen regelmäßig zu einem Dreiecksverhältnis

 

Rz. 21b

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei der Beschaffung von Investitionsgütern kommt es häufig zu einem Dreiecksverhältnis, bei dem der Kunde (künftiger Leasingnehmer) zunächst einen Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit dem Lieferanten und anschließend einen Leasingvertrag mit dem Leasing-Unternehmen abschließt. Durch Eintritt in den Kaufvertrag (sog. Bestelleintritt) verpflichtet sich das Leasing-Unternehmen zur Zahlung des Kaufpreises und erlangt den Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand:

3.2.1.1.2 Wer ist der Lieferant, wer der Leistungsempfänger?

 

Rz. 21c

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Für die Frage, von wem in diesen Fällen der Leasing-Gegenstand geliefert und von wem er empfangen wird, ist darauf abzustellen, wer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 3 und Abschnitt 15.2b Abs. 1 UStAE). Maßgebend da...

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