Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend von § 10 UStG wird die Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung wie folgt ermittelt. Bemessungsgrundlage ist

  • bei Lieferungen: der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (§ 25a Abs. 3 Nr. 1 UStG),
  • in Fällen der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG bei Lieferungen an Arbeitnehmer, Anteilseigner, Gesellschafter): der Betrag, um den der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt,
  • bei selbst eingeführten Gegenständen, auf welche die Differenzbesteuerung angewendet wird: der Betrag, um den der Verkaufspreis den nach den Vorschriften über den Zollwert des eingeführten Gegenstands zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer ermittelten Wert übersteigt,
  • bei unentgeltlichen Lieferungen: der "Einkaufspreis" beträgt 0 EUR.
 

Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Begriff des Verkaufspreises ist im Umsatzsteuerrecht nicht definiert. Daher wird auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage zurückgegriffen: § 433 BGB. Der Verkaufspreis ist demzufolge der Preis, den der Käufer dem Verkäufer schuldet. Achtung: Dieser Preis ist ein Bruttopreis, d. h. er schließt die Umsatzsteuer ein. Diese ist nach § 25a Abs. 3 S. 2 UStG herauszurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Der Gebrauchtwagenhändler G kauft am 01.03.2007 einen Gebraucht-Pkw von der Privatperson P zum Preis von 18.000 EUR. Am 01.04.2007 verkauft er ihn an eine andere Privatperson zum Preis von 21.000 EUR.

Lösung:

Die Bemessungsgrundlage beträgt:

2521,01 EUR zuzüglich 19 % USt (478,99 EUR) = 3000 EUR.

 

Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die USt gehört bei entgeltlichen Lieferungen nicht zur Bemessungsgrundlage. Daher ist sie aus der Differenz herauszurechnen. Bei unentgeltlichen Lieferungen (einschließlich der Entnahme) ist sie der Differenz hinzuzurechnen.

 

Fortsetzung Beispiel:

Die Bruttomarge beträgt 3000 EUR. Sie enthält noch die USt. Diese ist herauszurechnen:

3000 EUR × 100/119 = 2521,01 EUR.

 

Rz. 62

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Fallen Nebenleistungen an, kommt es darauf an, ob sie nach oder beim Erwerb anfallen:

  • Fallen sie nach dem Erwerb an (z. B. wenn der Gebrauchtwagenhändler nach dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vornimmt und es dann erst weiterverkauft), hat dies auf den Einkaufspreis keinen Einfluss. Derartige Nebenkosten mindern die Bemessungsgrundlage nicht, wirken sich aber insofern auf die Bemessungsgrundlage aus, als bei Wiederverkauf ein höherer Preis erzielt werden kann, so dass sich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis erhöht.
  • Fallen sie beim Erwerb an (Kosten für Abmeldung und Überführung), erhöhen sie den Einkaufspreis und verringern somit die Marge.
 

Rz. 63

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Garantieleistungen sind regelmäßig Nebenleistungen. Hier ist allerdings wie folgt zu unterscheiden:

  • Tritt der Wiederverkäufer selbst als Garantiegeber auf (übernimmt er also – zu einem erhöhten Verkaufspreis – eine bestimmte Garantieleistung), ist dies wie ein Fall der Nebenleistung nach dem Erwerb durch den Wiederverkäufer zu beurteilen.
  • Vermittelt er lediglich eine Reparaturkostenversicherung, die dem Käufer als Versicherungsnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung verschafft, bleibt der Verkaufspreis davon unberührt.

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