Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG gilt auch für die Besteuerung von Anzahlungen auf Reiseleistungen.

 

Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird die geschuldete Reiseleistung für eine Anzahlung nicht erbracht, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus, z. B. bei der Anzahlung auf nicht in Anspruch genommene Flüge (BFH vom 15.09.2011, Az: V R 36/09, BStBl II 2012, 365).

 

Rz. 41

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn gemischte Reiseleistungen aufzuteilen sind und wenn für die unter § 25 UStG fallenden Reiseleistungen die Margenermittlung nach § 25 Abs. 3 UStG durchgeführt wird, wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass für solche Reiseleistungen vereinnahmte Anzahlungen nur mit einem sachgerecht geschätzten Anteil der Besteuerung unterworfen werden. Bei der Schätzung kann berücksichtigt werden, dass Anzahlungen auf steuerfreie Eigenleistungen nicht zu besteuern und Anzahlungen auf steuerpflichtige Eigenleistungen (z. B. inländische Streckenanteile von Beförderungsleistungen) – ggf. nur anteilig – zu besteuern sind (Abschn. 25.1 Abs. 15 S. 3 und 4 UStAE).

 

Rz. 42

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG zu ermitteln ist, können mit einem Anteil angesetzt werden, der der steuerpflichtigen Marge des Vorjahrs entspricht (Abschn. 25.1 Abs. 15 S. 5 UStAE).

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