Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum Begriff des Auslagerers vgl. § 4 Nr. 4a Rn. 43. Dem Auslagerer muss eine inländische IdNr. zugeteilt worden sein. Der Auslagerer hat für seine Tätigkeit spezielle Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Auslagerungsumsätze (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 9 UStG) zu führen. Kleinunternehmer (§ 19 UStG) schulden als Auslagerer auch die Steuer für einen der Auslagerung eines Gegenstandes aus einem Umsatzsteuerlager vorangehenden Umsatz (§ 4 Nr. 4a Buchst. a S. 2, § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG), sowie als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG. Sie haben daher auch die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 und 9 UStG zu erfüllen (§ 65 S. 2 UStDV). Für die Umsätze des Auslagerers gelten die Grundsätze für die Kleinunternehmerbesteuerung nicht (§ 19 Abs. 1 S. 3 UStG).

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Auslagerer muss über eine deutsche USt-IdNr. verfügen. Ausländische Auslagerer müssen sich daher im Inland bei dem nach der USt-Zuständigkeits-VO örtlich zuständigen Finanzamt registrieren lassen. Soweit sie nur steuerfreie Umsätze (i. g. Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen) tätigen und keinen Anspruch auf Vorsteuerrückerstattungen geltend machen, können sie einen Fiskalvertreter (§§ 22a ff. UStG) bestellen. Sie haben die Bemessungsgrundlage für die ausgelagerten Umsätze sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 UStG).

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