Rz. 54

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der Unternehmer hat seit dem 01.01.1997 gem. § 18a UStG die Zusammenfassende Meldung um besondere Angaben zu den i. g. Dreiecksgeschäften zu ergänzen:

2.8.1 Zusammenfassende Meldung des mittleren Unternehmers

 

Rz. 55

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Der mittlere Unternehmer (= erster Abnehmer) hat seine Lieferung an den letzten Abnehmer zu melden. Er tut dies, indem er die unter Angabe der USt-IdNr. des letzten Abnehmers die Bemessungsgrundlage benennt und durch Eintragung einer "1" in Spalte 3 kennzeichnet. Zur gleichzeitig erforderlichen Zusammenfassenden Meldung vgl. Rn. 51; Muster einer ZM und Fallstudien bei Weimann, UidP, Kap. 32.9.1.

2.8.2 Zusammenfassende Meldung des ersten und des letzten Unternehmers

 

Rz. 56

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Für den ersten Unternehmer sowie den letzten Abnehmer ergeben sich keine Besonderheiten:

  • Der erste Unternehmer hat die i. g. Lieferung an den ersten Abnehmer zu melden.
  • Der letzte Abnehmer hat keine Meldung vorzunehmen.

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