Rz. 54
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Der Unternehmer hat seit dem 01.01.1997 gem. § 18a UStG die Zusammenfassende Meldung um besondere Angaben zu den i. g. Dreiecksgeschäften zu ergänzen:
2.8.1 Zusammenfassende Meldung des mittleren Unternehmers
Rz. 55
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Der mittlere Unternehmer (= erster Abnehmer) hat seine Lieferung an den letzten Abnehmer zu melden. Er tut dies, indem er die unter Angabe der USt-IdNr. des letzten Abnehmers die Bemessungsgrundlage benennt und durch Eintragung einer "1" in Spalte 3 kennzeichnet. Zur gleichzeitig erforderlichen Zusammenfassenden Meldung vgl. Rn. 51; Muster einer ZM und Fallstudien bei Weimann, UidP, Kap. 32.9.1.
2.8.2 Zusammenfassende Meldung des ersten und des letzten Unternehmers
Rz. 56
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Für den ersten Unternehmer sowie den letzten Abnehmer ergeben sich keine Besonderheiten:
- Der erste Unternehmer hat die i. g. Lieferung an den ersten Abnehmer zu melden.
- Der letzte Abnehmer hat keine Meldung vorzunehmen.
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