Rz. 56

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Strittig wart, ob der betroffene Unternehmer mit Beginn der Nachschau die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO verliert. Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO tritt Straffreiheit nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Der Begriff der steuerlichen Prüfung beinhaltet nicht nur Außenprüfungen nach §§ 193ff. AO oder Fahndungsprüfungen; als steuerliche Prüfung gilt vielmehr jede Ermittlungsmaßnahme an Ort und Stelle. Da sämtliche Ermittlungsmaßnahmen der Nachschau vor Ort durchgeführt werden und dem Ziel einer zutreffenden Feststellung der gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen dienen, besteht nach wohl zutreffender h. M. vom Beginn der Nachschau an keine Möglichkeit mehr zur strafbefreienden Selbstanzeige (Bilsdorfer, StBP 2002, 82, Abschn. 2.2; von Wallis, UStB 2002, 123, Abschn. III.3., m. w. N.; a. A. Nieskens, UR 2002, 53, Abschn. III.6.a; Stahl, KÖSDI 2002, 13.204, Rz. 21; ausführlich zur Problematik Heerspink, AO-StB 2002, 88). Mit dem durch Gesetz vom 22.12.2014 ab dem 01.01.2015 geltenden § 371 Abs. 2 Nr. 1 e AO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch bei der USt-Nachschau mit dem Erscheinen und sich ausweisen des Prüfers, die Sperrwirkung eingetreten ist.

 

TIPP

Die strafrechtliche Sperrwirkung wird durch den im internen Auftrag vorgegebenen Umfang bestimmt.

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