Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sobald der Amtsträger

  • der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will,
  • den Steuerpflichtigen auffordert, Aufzeichnungen, Bücher oder Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder wenn die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystem erstellt wurden, die gespeicherten Daten einzusehen (zur elektr. Rechnung siehe Rz. 40), oder
  • den Steuerpflichtigen auffordert, Auskünfte zu erteilen,

hat er sich auszuweisen (Abschn. 27b.1 Abs. 4 UStAE).

 

Rz. 22

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

I. R. d. USt-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerblich oder beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die USt-Nachschau nicht. Das bloße Betreten oder Besichtigen von Räumen ist keine Durchsuchung. Ein Betreten der Grundstücke oder Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird. Der Unternehmer hat auf Verlangen dem Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, Einsicht in elektronisch gespeicherte Daten zu gewähren. Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der USt-Nachschau nicht nach, liegt es im Ermessen des Amtsträgers, zu einer Außenprüfung nach § 193 AO überzugehen (Abschn. 27b.1 Abs. 5 UStAE).

 

Rz. 23

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Da die USt-Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO darstellt, finden insbesondere § 146 Abs. 6, §§ 147, 201, 202 AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen auf Grund der USt-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO; Abschn. 27b.1 Abs. 6 UStAE).

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