Rz. 35

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als eng mit dem Betrieb der Einrichtung zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (Abschn. 4.16.6 UStAE).

 

Rz. 36

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzlich Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zu den eng verbundenen (begünstigten) Umsätzen gehören:

  • die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen, deren Betreuung oder Pflege einschließlich der Lieferung der zur Betreuung oder Pflege erforderlichen Medikamente und Hilfsmittel;
  • die ambulante Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen;
  • die Lieferung von Gegenständen, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind, sofern kein nennenswerter Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht; ein solcher Wettbewerb ist anzunehmen, wenn für den Absatz der im Wege der Arbeitstherapie hergestellten Gegenstände geworben wird;
  • die Gestellung von Personal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 S. 1 UStG an anderen Einrichtungen diese Art.
 

Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht zu den eng verbundenen (nicht begünstigten) Umsätzen gehören:

  • die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher;
  • die Telefongestellung an hilfsbedürftige Personen, die Vermietung von Fernsehgeräten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen;
  • die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der Warenvorräte nach Einstellung des Betriebs; es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen;
  • die Überlassung betrieblicher Fahrzeuge an Arbeitnehmer zur Privatnutzung, z. B. bei ambulanten Pflegediensten.
 

Rz. 39

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Die Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen sieht der EuGH in seinem Urteil vom 12.03.2015 ebenfalls als nicht begünstigt an, da dieses selbst keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist ("go fair Zeitarbeit", Abschnitt 4.16.1 Abs. 3 S. 5 UStAE). Er dehnt diese Sichtweise zudem auch auf staatlich geprüfte Pflegekräfte aus, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen. In Abgrenzung dazu beurteilt das FG Köln Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe und Betreuung von geistig behinderten Menschen als steuerfrei (FG Köln vom 11.08.2016, Az: 13-K-3610/12; Revision eingelegt; BFH XI R 20/16).

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