Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Jedes Fahrzeug ist gesondert zu melden (§ 1 Abs. 1 S. 2 FzgLiefgMeldV). Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Meldung erfolgt für den Meldezeitraum, in dem das Fahrzeug geliefert worden ist und ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Wird für die UStVA eine Dauerfristverlängerung gewährt, gilt diese auch für die neue Meldepflicht. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten (§ 1 Abs. 1 S. 3 FzgLiefgMeldV; hierzu ausführlich Weimann, ASR 3/2013, 6):

 

Pflichtangaben nach der FzgLiefgMeldV:

  • Name, Anschrift, Steuernummer und USt-IdNr. des Lieferers,
  • Name und Anschrift des Erwerbers,
  • Datum der Rechnung,
  • Bestimmungsmitgliedstaat,
  • Entgelt (Kaufpreis),
  • Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
  • Fahrzeughersteller und Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
  • Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn vor Rechnungsdatum,
  • Kilometerstand,
  • Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer.
 

HINWEIS

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße i. H. v. 5000 EUR geahndet werden (§ 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

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