Rz. 36

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Gemeinschaft ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Rz. 37

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Dies ist der Fall, wenn und soweit sie vorsteuerbelastete Eingangsleistungen für folgende Umsatzarten verwendet:

Umsätze, die der Art nach gem. § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei sind,

  • zu deren Steuerpflicht aber zulässigerweise optiert wurde,
  • die aber nicht an einen der Eigentümer, sondern an einen Dritten (z. B. an einen Mieter), ausgeführt werden (vgl. Abschn. 4.13.1 Abs. 2 S. 5 UStAE),
  • Umsätze, die die Verwaltung des Sondereigentums betreffen (Abschn. 4.13.1 Abs. 2 S. 5 UStAE),
  • wenn sie sonstige (Nichtausschluss-)Umsätze tätigt, z. B. bewegliche Gegenstände überlässt, die nicht Zubehör des Grundstücks sind (Tischtennisplatten, Gartenmöbel etc.).
 

Rz. 38

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Soweit die Eingangsleistungen für Umsätze verwandt werden, die nach § 4 Nr. 13 UStG ohne Möglichkeit der Option steuerfrei sind, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abziehbar und folglich nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze; die nichtabziehbaren Teilbeträge können daher im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden (§ 15 Abs. 4 S. 2 UStG, Abschn. 15.16 ff. UStAE).

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