Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wechselt die Körperschaft die Besteuerungsform, muss sie die Eingangsumsätze den jeweiligen Besteuerungszeiträumen zuordnen. Hierbei ist der Zeitpunkt der Lieferung und nicht der Zeitpunkt der Rechnungserteilung maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Der Schützenverein S wählt für den Besteuerungszeitraum 2017 die Besteuerung nach § 23a UStG. Zuvor, im Jahre 2016, wendete er noch die Regelbesteuerung an. Am 29.12.2016 schafft sich der Verein einen Computer für 3500 EUR plus 19 % USt an. Die Rechnung für diese Leistung ging erst am 10.01.2017 dem Verein zu.

Lösung:

Den Vorsteuerabzug für diesen Erwerb kann S nicht im Dezember 2016 geltend machen, weil in diesem Zeitraum die Rechnung nicht vorgelegen hat. Die Rechnung lag erst im Januar 2017 vor. Der Vorsteuerabzug kann deshalb erst im Voranmeldungszeitraum, in dem auch die Rechnung vorliegt, geltend gemacht werden. Wirtschaftlich gehört jedoch der Umsatz noch in einen Zeitraum, welcher der Regelbesteuerung zu unterwerfen war. Aus diesem Grunde kann S für die Anschaffung die tatsächlich in Rechnung gestellte Vorsteuer im Zeitraum, in dem die Pauschalierung schon angewendet wird, geltend machen.

 

Rz. 29

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn sich in der Praxis die Fallgestaltung wie im obigen Beispiel dargestellt ergibt, sollte in jedem Falle dem Finanzamt in einer Anlage klar dargelegt werden, dass der tatsächlich geltend gemachte Vorsteuerabzug den Vorjahreszeitraum betrifft und nicht als Wahl der Regelbesteuerung aufzufassen ist. Das Datum des Leistungsbezugs ist nachzuweisen.

 

Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim umgekehrten Wechsel (von der Pauschalierungsregelung zur Regelbesteuerung) gelten diese Regelungen analog.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt wie oben, nur dass S im Jahr 2016 von der Pauschalierung Gebrauch gemacht hat und für den Besteuerungszeitraum 2017 die Regelbesteuerung gewählt hat.

Lösung:

Mit Rechnungseingang im Januar kann S keine Vorsteuer geltend machen, weil die Vorsteuer schon durch die Anwendung des Pauschalsatzes in 2016 abgegolten wurde.

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