Rz. 37

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Ein Fernverkauf im Sinne des § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG ist

  • die Lieferung eines Gegenstands,
  • der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • aus dem Drittlandsgebiet
  • an einen Erwerber in einem EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet wird,
  • einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist

(§ 3 Abs. 3a Satz 4 UStG).

 
Hinweis
(1) Die Lieferkettenfiktion nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG gilt unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers (Abschn. 3.18 Abs. 4 Satz 2 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.).
(2) Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte sind keine bewegten Lieferungen und sind deshalb nicht vom Begriff des Fernverkaufs im Sinne des § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG erfasst (Abschn. 3.18 Abs. 4 Satz 3 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.).

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