Rz. 37
Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021
Ein Fernverkauf im Sinne des § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG ist
- die Lieferung eines Gegenstands,
- der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
- aus dem Drittlandsgebiet
- an einen Erwerber in einem EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet wird,
- einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist
(1) | Die Lieferkettenfiktion nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG gilt unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers (Abschn. 3.18 Abs. 4 Satz 2 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.). |
(2) | Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte sind keine bewegten Lieferungen und sind deshalb nicht vom Begriff des Fernverkaufs im Sinne des § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG erfasst (Abschn. 3.18 Abs. 4 Satz 3 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 01.04.2021, a. a. O.). |
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