Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Strafrahmen sieht § 26c UStG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder ein Geldstrafe vor. Die Geldstrafe kann i. H. v. 5 bis 360 Tagessätzen verhängt werden (§ 40 Abs. 1 StGB). Für Teilnehmer (Anstifter/Gehilfen) besteht die Möglichkeit der Strafmilderung (§ 27 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB). Es handelt sich somit nach § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Der Versuch bleibt damit nach § 23 Abs. 1 StGB straffrei, da eine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit fehlt.

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