Rz. 22

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

USt-Lager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen.

 

Rz. 23

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Als USt-Lager kommt jeder Ort im Inland in Betracht, der zur Lagerung der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände geeignet ist (BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242, Tz. 3). USt-Lager können auch in den Räumen oder an jedem anderen Ort, der als Zolllager zugelassen wurde, errichtet werden. Das USt-Lager ist damit ein

  • räumlich gebundenes,
  • rein umsatzsteuerrechtliches

Lager.

 

Rz. 24

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Einführung eines virtuellen Steuerlagers wäre mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar gewesen. Das Steuerlager steht gleichberechtigt neben den verschiedenen Zolllagertypen und erfüllt eine ähnliche Funktion.

 

Rz. 25

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Für ein Steuerlager kann grundsätzlich jedes bebaute oder unbebaute Grundstück genutzt werden, das für die Lagerung der in der Anlage 1 aufgelisteten Waren geeignet ist. Nach dem Gesetzeswortlaut bedarf es nicht zwingend eines Gebäudes, ist aber von anderen Lagerplätzen abzugrenzen. Das Steuerlager darf mehrere Lagerorte umfassen und muss von einem Lagerhalter betrieben werden.

 

Rz. 26

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Da auch ein Zolllager die Voraussetzungen für ein Steuerlager erfüllt, kann der Unternehmer innerhalb des Zolllagers, jedoch abgegrenzt von diesem, ein Steuerlager errichten, in das Gemeinschaftswaren eingelagert werden können. Die zu beachtenden Regelungen für ein Steuerlager sind an die Regelungen der Verbrauchsteuerlager angelehnt. Die Einrichtung und der Betrieb des USt-Lagers ist vom zuständigen Finanzamt zu bewilligen (vgl. Rz. 27 ff.).

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