Rz. 133

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ausweisen. In die Vorschrift wurde die bisher in § 32 S. 1 UStDV a. F. enthaltene Regelung integriert, wonach bei der Abrechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, die Entgelte getrennt nach Steuersätzen auszuweisen sind. Wird gleichzeitig über steuerfreie Leistungen abgerechnet, sind auch die darauf entfallenden Entgelte getrennt auszuweisen. Zusätzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern nicht bereits im Entgelt berücksichtigt, auszuweisen. Unter Entgelt ist das umsatzsteuerliche Entgelt i. S. v. § 10 UStG zu verstehen. Ist das Entgelt nicht ausgewiesen, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden (vgl. BFH vom 27.07.2000, Az: V R 55/99, BStBl II 2001, 426 – schon für die alte Rechtslage).

 

Rz. 134

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Vereinbarungen über Entgeltsminderungen werden über § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG zu einem Bestandteil der Rechnung. Die allgemeinen Formerfordernisse (§ 14 Abs. 1 UStG, § 31 Abs. 1 UStDV) gelten somit auch für die Angabe derartiger Vereinbarungen. Die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben können sich dabei aus mehreren Dokumenten ergeben. Fehlt in dem Dokument, in dem das Entgelt und der Steuerbetrag angegeben sind, die Entgeltsminderungsvereinbarung, muss diese in einem gesonderten Dokument bei den am Leistungsaustausch Beteiligten schriftlich vorliegen, auf das in dem vorbezeichneten Dokument verwiesen wird. Die Angaben müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein, die Verweisung auf die Entgeltsminderungsvereinbarung muss deshalb hinreichend genau sein. Dazu gehört auch, dass die (schriftliche) Entgeltsminderungsvereinbarung auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden kann. Eine Berichtigung der Rechnung soll nicht erforderlich sein, wenn sich eine vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt ändert. Entgeltsminderungsvereinbarungen sind in der Rechnung nur insoweit anzugeben, als der Leistungsempfänger sie gegenüber dem Leistungsgeber unmittelbar geltend machen kann. Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind, müssen in der Rechnung nicht angegeben werden. Bei Skonto genügt eine Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung bis". Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden (vgl. Abschn. 14.5 Abs. 19 S. 13 UStAE). Die Angabe einer Entgeltsminderungsvereinbarung ist nach Abschn. 14.5 Abs. 19 S. 3 UStAE sowohl im Fall des Steuerausweises als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung erforderlich. Zur Angabepflicht auch bei vereinbarten Jahresmengenrabatten vgl. FG Münster vom 13.01.2009 (Az: 5 K 5721/04 U, EFG 2009, 795 [Rev. XI R 3/09 – durch den BFH aus anderen Gründen mit Urteil vom 10.02.2010, Az: XI R 3/09 (NV), BFH/NV 2010, 1450 abgewiesen]) – grundsätzlich bejaht.

 

Rz. 135

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei tatsächlicher Inanspruchnahme der im Voraus getroffenen Entgeltsminderungsvereinbarung liegt ein Fall des § 17 UStG vor (Änderung der Bemessungsgrundlage). Regelmäßig wird hier kein weiterer Austausch von Belegen/Berichtigungen erforderlich sein (vgl. jedoch § 17 Abs. 4 UStG und vgl. § 17 Rn. 26 ff.).

 

Rz. 136

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wegen zusätzlicher Entgeltszahlungen von dritter Seite vgl. Abschn. 14.10 Abs. 1 UStAE.

 

Rz. 137

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wegen der Anforderungen an die Rechnungsstellung im Zusammenhang mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (kurzfristige Beherbergung; eingefügt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, Gesetz vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 mit Wirkung ab 01.01.2010) vgl. BMF vom 05.03.2010, Az: IV D 2 – S 7210/07/10003/IV C 5 – S 2353/09/10008, BStBl I 2010, 259, Rz. 12 ff. (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE, zu Saunaleistungen speziell vgl. BMF vom 21.10.2015, III C 2 – 7243/07/10002-03, BStBl I 2015, 835) und OFD Magdeburg vom 15.09.2010, Az: S 7220 – 13 – St 243, UR 2011, 77.

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