Rz. 120

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Bedeutung der IMEI-Nummer bei Mobiltelefonen vgl. BFH vom 19.04.2007, Az: V R 48/04, BStBl II 2009, 315. Der Aufzeichnung der IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number) kann Bedeutung für die Prüfung der Frage zukommen, ob der Unternehmer Maßnahmen zur Vermeidung einer Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell ergriffen hat. Offengeblieben ist, ob die Angabe der IMEI-Nummer im Streitjahr 1999 in den Rechnungen oder in diese ergänzenden Geschäftsunterlagen handelsüblich war und deswegen getätigt werden musste (unter Verweisung auf Jorcyk/Rüth, UStB 2006, 103). Die Frage ist umstritten, zumal Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL lediglich die Angabe der Menge und Art fordert, eine handelsübliche Bezeichnung hingegen begrifflich nicht verwendet. Andererseits muss sich aber die erbrachte Leistung aus der Rechnung auch eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (vgl. zu Computerbauteilen BFH vom 06.04.2006, Az: V B 22/06 (NV), BFH/NV 2006, 1715 – AdV), wozu im Zweifel eine Gerätenummer beitragen kann. Zur Angabe von Seriennummern bei Prozessoren/CPU vgl. FG München vom 08.02.2007, Az: 14 K 1898/04, DStR 2007, 1031 (nachgehend BFH vom 23.11.2007, Az: V B 54/07 (NV) – Aufhebung/Zurückverweisung nach § 127 FGO) und FG München vom 08.02.2007, Az: 14 K 1898/04, nrkr., EFG 2007, 881 (Bezeichnung: CPU Intel Pentium III – 800, 256 KB, 133 MHz beschreibt den Liefergegenstand ausreichend; Angabe von Seriennummern nicht zwingend; allerdings zur alten Rechtslage [§ 14 Abs. 4 UStG a. F.] ergangen [Streitjahr 2001]; keine Festlegung, ob eine derartige Angabe handelsüblich ist; Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt). Zum Urteil des BFH vom 19.04.2007 (BStBl II 2009, 315) hat sich das BMF mit Schreiben vom 01.04.2009 (Az: IV B 8 – S 7280-a/07/10004, BStBl I 2009, 525; vgl. Abschn. 14.5 Abs. 15 S. 5 UStAE) geäußert. Demnach kann aus § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG für Zwecke des Vorsteuerabzugs keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung hergeleitet werden. Allerdings kann die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer (z. B. IMEI-Nummer) ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung sein und ebenso ein Indiz dafür, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen können oder müssen, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.

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