Rz. 62

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind langfristige Leistungen erst mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hätten Teilleistungen vereinbart oder es kommt die Ist-Besteuerung von Anzahlungen zum Tragen (Abschn. 13.1 Abs. 3 S. 2 UStAE). Auf Grund der hieraus resultierenden Praxisprobleme wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass man bei (vorschüssiger) Einmalzahlung – entsprechend der Vollrechtsübertragung bei den substanzüberlassenden sonstigen Leistungen gegen verfügende Willenserklärungen – die Leistung als in dem Zeitpunkt ausgeführt ansehen muss, von dem ab der Leistungsempfänger die ihm eingeräumten Rechte ausüben kann (vgl. Rn. 58 f.).

 

Rz. 63

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die deutsche Finanzverwaltung teilt diese Auffassung derzeit wohl nicht. Problematisch gestalten sich damit – zuletzt bei der Steuersatzerhöhung zum 01.01.2007 – Fallgestaltungen wie die folgende:

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen der Software-Branche erstellt ein Programm zur Absicherung von PCs gegen Viren und vertreibt die Nutzungsrechte hieran in den Monaten Februar bis August 2006 für 100 EUR zuzüglich 16 % USt = 116 EUR. Hierin enthalten ist mit einem Wert von 50 EUR das Recht des Nutzers, für den Zeitraum von zwölf Monaten die in unregelmäßigen Abständen erscheinenden aktualisierten Virensignatur-Dateien und Aktualisierungen des Programms aus dem Internet herunterzuladen. Die Software selbst wird auf einer CD ausgeliefert.

Lösung:

Die Überlassung der Standard-Software ist eine Lieferung. Diese wird bereits in 2006 erbracht und unterliegt dem Steuersatz von 16 %.

Die Möglichkeit der Aktualisierung ist eine Dauerleistung in Form einer sonstigen Leistung. Diese gilt als erbracht, wenn der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE), also der einjährige Update-Zeitraum beendet ist. Dies ist erst im Jahr 2007 der Fall. Daher ist der neue allgemeine Steuersatz von 19 % auf die gesamte sonstige Leistung anzuwenden.

Der korrekte Umsatzsteuerbetrag errechnet sich daher aus der Lieferung (50 EUR × 16 % USt = 8 EUR) und der sonstigen Leistung (50 EUR × 19 % USt = 9,50 EUR) und beträgt daher insgesamt 17,50 EUR.

Ausführlich hierzu die Vorauflage, § 13, 2.5.5

 

TIPP

Da die Finanzverwaltung ihre für den Unternehmer nachteilige – Auffassung zum Jahreswechsel 2006/2007 mehrfach bestätigt hat (vgl. OFD Koblenz vom 27.12.2006, Az: S 7270 A – St 444, UR 2007, 317; OFD Frankfurt a. M. vom 26.01.2007, Az: S 7210 A – 21 – St 112; Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Steuersatzanhebung auf 19 Prozent / ... 3. Behandlung der von Krankenkassen gezahlten Vergütungspauschalen ..., UR 2007, 549), sollte der Steuerberater in Frage kommenden Mandanten im Hinblick auf zukünftige Steuersatzerhöhungen eine "vorausschauende und geschickte Vertragsgestaltung" nahelegen.

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