OFD Koblenz, Verfügung v. 27.12.2006, S 7270 A - St 44 4

Zu einer Anfrage der Zentralvereinigung medizin-technischer Fachhändler, Hersteller, Dienstleister und Berater e.V. hat das FinMin NRW in einem unter den Ländern abgestimmten Antwortschreiben wie folgt Stellung genommen:

Zwischen den Händlern und Dienstleistern und den Krankenkassen werden Verträge über den Kauf und regelmäßig auch über die Versorgung der Geräte abgeschlossen. Die Versorgung (Nachrüstung, Wartung, Reparatur) ist hierbei für einen Zeitraum zwischen 1 Monat und 5 Jahren vereinbart. Erfolgt die Überlassung eines medizinischen Geräts an Patienten im Weg einer Lieferung, gilt diese im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht, der Übergabe, als ausgeführt. Somit unterliegen alle Lieferungen, die ab dem 1.1.2007 ausgeführt werden und dem Regelsteuersatz unterliegen, dem Steuersatz von 19 %. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es hierbei nicht an.

Die Versorgung der Geräte (Nachrüstung, Wartung, Reparatur), die für einen bestimmten Zeitraum vereinbart ist, ist stets als Dauerleistung anzusehen, die mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums als erbracht gilt. Dem Leistungsempfänger kommt es regelmäßig darauf an, dass für den gesamten Zeitraum die Versorgung der Geräte sichergestellt ist. Umsätze durch eine über den Jahreswechsel hinausreichende Geräteversorgung unterliegen daher dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 %. Diese Dauerleistung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 3 UStG in Teilleistungen erbracht werden, falls gesonderte Entgeltvereinbarungen für die einzelnen Teilleistungen vor dem 1.1.2007 getroffen werden. Als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums (z.B. für Teilleistungen bis zum 31.12.2006 und ab dem 1.1.2007) ist insbes. eine vor dem 1.1.2007 erteilte Rechnung anzusehen, wenn darin das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum angegeben wird (vgl. Abschn. 3.3 des BMF-Schreibens vom 11.8.2006, BStBl 2006 I S. 477). In diesem Fall unterliegen nur die Teilleistungen dem ab dem 1.1.2007 geltenden Steuersatz von 19 %, die nach dem 31.12.2006 erbracht werden.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

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