Rz. 20
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Steuerfrei sind demnach insbesondere
- die Bestandserfassung und -verwaltung,
- die Auftragsvergabe an Handwerker,
- die Bezahlung der Rechnungen,
- Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
- die Rechnungslegung (§§ 27f. WoEigG),
- die Buchführung,
- die Steuer- und Rechtsberatung.
Rz. 21
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Die von der Gemeinschaft erhobenen Umlagen sind umsatzsteuerlich das Entgelt für diese steuerbaren, aber nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreien (Sonder-)Leistungen (vgl. Abschn. 4.13.1 Abs. 2 S. 3 UStAE). Auch Umlagen auf laufende Leistungen, die im Bereich des Gemeinschaftseigentums entstehen, wie z. B.
- die Flurbeleuchtung,
- die Schornsteinreinigung,
- die Feuer- und Haftpflichtversicherung,
- die Müllabfuhr,
- die Straßenreinigung,
- die Entwässerung
sind von der Steuerbefreiung erfasst.
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