Rz. 20

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Steuerfrei sind demnach insbesondere

  • die Bestandserfassung und -verwaltung,
  • die Auftragsvergabe an Handwerker,
  • die Bezahlung der Rechnungen,
  • Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
  • die Rechnungslegung (§§ 27f. WoEigG),
  • die Buchführung,
  • die Steuer- und Rechtsberatung.
 

Rz. 21

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die von der Gemeinschaft erhobenen Umlagen sind umsatzsteuerlich das Entgelt für diese steuerbaren, aber nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreien (Sonder-)Leistungen (vgl. Abschn. 4.13.1 Abs. 2 S. 3 UStAE). Auch Umlagen auf laufende Leistungen, die im Bereich des Gemeinschaftseigentums entstehen, wie z. B.

  • die Flurbeleuchtung,
  • die Schornsteinreinigung,
  • die Feuer- und Haftpflichtversicherung,
  • die Müllabfuhr,
  • die Straßenreinigung,
  • die Entwässerung

sind von der Steuerbefreiung erfasst.

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