Rz. 89
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG hat der Unternehmer dann für jedes Kalendervierteljahr (Besteuerungszeitraum nach § 16 Abs. 1a UStG) eine Steuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. Hierbei hat er die auf den jeweiligen Mitgliedstaat entfallenden Umsätze zu trennen und dem im betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Der Unternehmer hat die Steuer nach § 16 Abs. 1a UStG selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 4c S. 1 UStG). Die Steuer ist spätestens am 20. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums zu entrichten (§ 18 Abs. 4c S. 2 UStG).
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